Für und Wider von Vereinbarungen
- So schützen Sie sich vor Abwerbern und Ausspannern
- Vorsicht bei Dienst- oder Werkverträgen
- Für und Wider von Vereinbarungen
Für ein vertragliches Abwerbeverbot sollte die Vereinbarung eine Vertragstrafe bei Nichteinhaltung beinhalten, da der Nachweis eines Schadens, der durch die Nichtbeachtung verursacht wurde, regelmäßig nicht gelingt. Gemäß § 1 GWB und § 138 BGB muss das Abwerbeverbot auch eine zeitliche Begrenzung aufweisen, damit die Vertragspartner nicht in unangemessener Weise in ihrer geschäftlicher Betätigungsfreiheit beschränkt werden.
Auch sollte derjenige, der sich auf ein Abwerbeverbot berufen will, dem Vertragspartner die Beweislast auferlegen. Die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Beweislastverträge ist zwischenzeitlich anerkannt und auch sinnvoll. Denn nur der neue Arbeitgeber und der frühere Mitarbeiter können wissen, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte. Dies bleibt für den alten Arbeitnehmer im Unklaren, wenn er nicht gerade Zeuge eines Abwerbeversuches war. Es ist also für denjenigen, der sich auf ein Abwerbeverbot berufen will, sinnvoll und zulässig zu vereinbaren, dass der Vertragspartner darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, dass die Einstellung des früheren Mitarbeiters des anderen Vertragsteils nicht auf gezielter Abwerbung beruht. Solche Vereinbarungen können in Individualvereinbarungen aber auch wirksam in Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.
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INFO
Die Autorin
Elisabeth Keller-Stoltenhoff gründete 2004 die IT-Recht- Kanzlei in München. Sie ist spezialisiert auf IT-Vergabe und IT-Vertragsrecht. Unter anderem berät sie Behörden bei der Ausschreibung komplexer IT-Projekte unter Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften und Verwendung der IT-Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand.