In deutschen Städten soll mobiles Internet über WLAN künftig für jeden verfügbar sein. Flughäfen, Cafés, Rathäuser und auch Bibliotheken sollen rechtssicher kostenloses WLAN anbieten können. Erste Voraussetzung dafür ist eine klare Rechtslage. Dafür kündigt die Bundesregierung eine Änderung des Telemediengesetzes an. Informationen und Hersteller-Stimmen zur geplanten Neuregelung.
Öffentliche WLAN-Zugänge fristen in Deutschland ein Nischendasein. Gerade mal vier von zehn Internetnutzern (39 Prozent), so das Ergebnis einer Umfrage des Bitkom, gehen außerhalb der eigenen vier Wände per WLAN ins Netz. Ein Grund dafür sind laut Branchenverband die restriktiven gesetzlichen Haftungsregeln, die viele potenzielle Hotspot-Betreiber abschrecken. Bisher drohten Cafébesitzern oder Hoteliers teure Abmahnungen, falls Nutzer über den angebotenen Internetzugang gegen Gesetze verstoßen – also etwa, wenn sie illegal urheberrechtlich geschützte Inhalte heruntergeladen hatten. Neben der geringen Verfügbarkeit öffentlicher WLAN-Zugänge würden die Regelungen zudem zu umständlichen Anmeldeprozeduren führen. Gut ein Drittel (35 Prozent) halten der Bitkom-Umfrage zufolge die Einwahl in öffentliche WLAN-Hotspots für zu kompliziert. Die Bundesregierung will hier künftig mehr Klarheit und Rechtssicherheit für Anbieter eines öffentlichen Netzes schaffen: Betreiber von Cafés, Restaurants und öffentlichen Gebäuden in Deutschland sollen leichter ein öffentliches WLAN anbieten können. Das sieht ein veröffentlichter Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.
Der Gesetzentwurf
Doch was genau muss ein WLAN-Betreiber dem Gesetzentwurf nach beachten, um nicht als Störer für Rechtsverletzungen, die andere über sein WLAN begehen, zu haften? Der Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (§ 8 Abs. 3 bis 5 2. TMGÄndG) besagt:
Der aktuelle Referentenentwurf – so ist den FAQs des BMWi zu entnehmen – unterscheidet zudem nicht zwischen öffentlichen Einrichtungen, geschäftsmäßigen oder privaten Anbietern, sondern behandelt alle gleich. Sie alle haften dann nicht als Störer, wenn sie "angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen haben und Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewähren, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen."