Zahlreichen Verbände, Unternehmen und Bundesländer kritisierten den ersten Gesetzentwurf. In fast allen Fällen wurde er als unpraktikabel erachtet. So wurde von privaten Anbietern einerseits eine namentliche Kenntnis der Mitnutzer verlangt, andererseits konnten sie bei einer dauerhaften Öffnung ihres WLAN als geschäftsmäßige Anbieter gelten. Die Bundesregierung reagierte und schickte eine zweite, überarbeitete Fassung des Telemediengesetzes Mitte Juni zur Notifizierung an die EU. Darin ist die frühere Unterscheidung zwischen geschäftsmäßigen und privaten Anbietern komplett entfallen. Zudem werden im Gesetzestext "anerkannte Verschlüsselungsverfahren" nicht mehr explizit als Maßnahme genannt, um den unberechtigten Zugriff auf ein WLAN-Netzwerk zu verhindern.