ITK-Branche und Insolvenzen

Was man am besten vor dem Krisenfall wissen sollte

15. Juli 2024, 11:10 Uhr | Autor: Ulrich Kammerer / Redaktion: Sabine Narloch

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

ESUG – das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Sobald die Zahlungsunfähigkeit dann jedoch real ist und sich kein anderer attraktiver, wirtschaftlich vernünftiger, kurzfristiger finanzieller Ausweg bietet, empfiehlt es sich für Betriebe, bei der verpflichtenden Stellung des Insolvenzantrags auf die Variante Insolvenz in Eigenverwaltung zu setzen, statt nur dem klassischen Regelverfahren zu folgen. Damit haben Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer eine größere Chance, Einfluss auf die kommenden Prozesse zu nehmen und das Verfahren als Unternehmen unbeschadet zu überstehen. Sobald der Antrag eingereicht wurde, überprüft das Gericht, ob dieser begründet ist, die Zukunftsaussichten und Fortführungsfähigkeit hinreichend gut sind und das betroffene Unternehmen überhaupt die Kosten für ein solches Verfahren begleichen kann.

Für jeden gut aufgestellten Unternehmer lohnt es sich, bei frühzeitiger Feststellung drohender existenzieller Probleme, das Schutzschirmverfahren – als Sonderform des vorläufigen Insolvenzverfahrens – in Betracht zu ziehen. Dabei bleibt der Geschäftsführer voll handlungsfähig und es übersteigt mit der Fülle an Sanierungswerkzeugen sogar noch die Vorteile der Eigenverwaltung.

Eintrittshürden für das Schutzschirmverfahren:

  • Zahlungsunfähigkeit darf noch nicht eingetreten sein.
  • Es braucht Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung.
  • Die Bedingungen für eine Eigenverwaltung müssen erfüllt sein.

Unterstützung erhalten Unternehmen durch einen Sanierungsexperten und sein Sanierungsteam, dabei steht das Unternehmen unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters. Nach circa drei Monaten wird dann das eigentliche Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. In dieser Phase wird dann der im Schutzschirmverfahren erarbeitete Insolvenzplan weiter detailliert und mit den Gläubigern diskutiert, bis er (hoffentlich) angenommen und rechtskräftig ist.

Grundlegendes Umdenken gefragt

Viele Unternehmer neigen immer noch dazu, bis zum letzten Moment die Krise zu ignorieren und die Situation gesundzubeten, denn Insolvenz ist im kollektiven Bewusstsein der Bevölkerung der völlige Niedergang und die finale persönliche Zerstörung. Dabei bietet das aktualisierte deutsche Insolvenzrecht einen Strauß an Möglichkeiten, denen Betroffene aus Unwissenheit jedoch oft noch zu wenig Beachtung schenken. Hier gilt es daher schon in krisenfreien Zeiten Wissenslücken zu füllen und den eigenen Werkzeugkoffer mithilfe eines Experten auf diesem Gebiet auch für stürmische Wirtschafts- und Unternehmenslagen vorzubereiten.

Ulrich Kammerer ist geprüfter ESUG- und StaRUG-Berater sowie Vorstnd von UKMC eG, das Unternehmen ist auf die Beratung und Unterstützung von Unternehmen in Krisenphasen spezialisiert.

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  1. Was man am besten vor dem Krisenfall wissen sollte
  2. Wann ist ein Unternehmen überhaupt insolvenzantragspflichtig?
  3. ESUG – das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

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