Hier gilt es zwischen den zwei Gesellschaftsformen – voll haftenden Personenunternehmen und beschränkt haftenden Gesellschaften – zu unterscheiden. Bei Ersteren handelt es sich unter anderem um Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute (e. K.), Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) sowie offene Handelsgesellschaften (OHGs). Diese Unternehmen sind nicht insolvenzantragspflichtig und können so lange weiter agieren beziehungsweise wirtschaften, bis das Finanzamt oder die Krankenkasse einen entsprechenden Antrag bei Gericht einreicht. Kaum ein vernünftiger Berater würde dies jedoch empfehlen, da die daraus resultierende Regelinsolvenz in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer vollkommenen Zerschlagung oder sogar dem Verkauf der Firma und damit dem drohenden Existenzverlust für die Besitzerinnen und Besitzer verbunden ist. Wer rechtzeitig den Sanierungsberater zum Problem hinzuzieht und sich mit diesem zusammensetzt, kann gemeinsam auf Augenhöhe ein positives Fortführungsszenario ausarbeiten und so den Fortbestand seines Unternehmens sichern sowie dieses mit einem positiven und sicheren Gefühl weiterführen.
Sobald es sich jedoch wie bei Zweiterem um eine beschränkt haftende Gesellschaft in Form einer Unternehmergesellschaft (UG), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) handelt, besteht hingegen eine sehr strenge Insolvenzantragspflicht. Dabei existieren in diesem Fall zwei Gründe für die Beantragung eines solchen vor Gerichts, die Geschäftsführer oder auch Vorstände im Blick haben müssen. Auf der einen Seite steht eine bestehende Zahlungsunfähigkeit, die immer dann zustande kommt, wenn ein Unternehmen zu einem bestimmten Stichtag nicht mindestens 90 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von 21 Tagen aus den verfügbaren liquiden Mitteln begleichen kann. Dazu zählen in diesem Fall auch Assets, die sich in maximal zwei bis drei Tagen flüssig machen lassen, wie beispielsweise Gold, Silber oder Aktien. Autos, Immobilien oder auch Lagerbestände fallen in aller Regel nicht in diese Kategorie. Sobald Zuständige hier die Zahlungsunfähigkeit feststellen – und die Intensität der Prüfung ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben mit zunehmender Krise zu erhöhen –, ist die Leitung verpflichtet, innerhalb von 21 Tagen den Insolvenzantrag einzureichen. Verhindern lässt sich dies nur, wenn die Gründe der Zahlungsunfähigkeit in dieser Zeit beseitigt werden können, zum Beispiel durch neue Darlehen oder neues Eigenkapital.
Auf der anderen Seite gibt es bei beschränkt haftenden Gesellschaften auch den Insolvenzgrund der Überschuldung, die immer dann eintritt, wenn für die Firma keine positive Fortführungsprognose mehr vorliegt und das Vermögen – auch im Falle der Zerschlagung – nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Schulden zu decken. In einem ersten Schritt ist dann eine Zahlungsfähigkeitsprüfung gemäß dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. durchzuführen. Sofern das Ergebnis bei diesem Prozess zeigt, dass die Liquidität mindestens zwölf Monate reicht, liegt keine Überschuldung vor und das Unternehmen hat eine positive Führungsprognose. Wenn jedoch der gegenteilige Fall eintritt, braucht es sofort eine Planungsrechnung zu laufenden Bilanzwerten (going-concern) sowie ebenso zu Zerschlagungswerten. Hier gilt es dann stille Verbindlichkeiten sowie Reserven der Firma aufzudecken. In der Praxis bedeutet dies: Was kostet es, mit Blick auf die Kündigung der Miet- und Leasingverträge, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Kostenfaktoren, das Unternehmen in diesem Moment zu schließen? Was bringt die Verwertung der Vermögenswerte wie beispielsweise Autos, Immobilien oder auch Maschinen? Sobald eine der Prüfungen positiv ausfällt, erlischt die Pflicht einer Insolvenzantragsstellung. Wenn sich die Überschuldung hier jedoch abzeichnet, muss die Konsequenz innerhalb von sechs Wochen jedoch immer der Insolvenzantrag sein, wenn die Unternehmensleitung die Gründe für diesen nicht innerhalb des Zeitraums beseitigen kann.
Aber wie lassen sich solche Schwierigkeiten vielleicht noch im frühen Stadium überwinden?
Allgemein sollten Zuständige in Unternehmen immer die eigenen Zahlen bestmöglich im Blick behalten und sich gerade in krisenarmen Zeiten dem Thema Vorsorge und Vorbereitung auf Risiken, insbesondere Krisen, widmen.