Musterwiderrufsbelehrung erneut mangelhaft?
Eigentlich sollten sich Online-Händler, die in ihren E-Shops die sogenante Musterwiderrufsbelehrung verwenden, zu Recht rechtssicher fühlen und vor Abmahnungen gefeit sein. Doch nun könnte der Europäische Gerichtshof der deutschen Regelung bereits zum zweiten Mal Richtlinienwidrigkeit bescheinigen.

- Musterwiderrufsbelehrung erneut mangelhaft?
- Das Problem
- Die Antwort des deutschen Rechts
- Der Konflikt mit EG-Recht
- Unterschiedliche Stellungsnahmen zum Notebook-Fall
- Schlussantrag der Generalanwältin
- Entscheidung des EuGH
- Fazit
Schon erste Musterwiderrufsbelehrung vom EuGH kassiert
Schon erste Musterwiderrufsbelehrung vom EuGH kassiert
Nachdem sich bereits die erste vom Gesetzgeber bereitgestellte Musterwiderrufsbelehrung als fehlerhaft und abmahnfähig erwiesen hat, droht dieses Schicksal auch der neuen Widerrufsbelehrung zu widerfahren. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) steht kurz davor, die nach deutschem Recht geltende Nutzungsersatzpflicht beim Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts zu kippen.
Bereits im April 2008 hatte der EuGH der deutschen Regelung bzgl. des Nutzungsersatzes bei Rückgabe einer mangelhaften Sache Richtlinienwidrigkeit bescheinigt (Quelle-AG-Fall, EuGH vom 17.04.2008 Az.: C-404/06). Geschieht dies nun auch für den Widerruf, sind nahezu alle derzeit gültigen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft und abmahnfähig.
Daher stellt Ihnen CRN nun die Hintergründe des Nutzungsersatzproblems und seine möglichen Lösungen dar. Zudem prognostiziert unser Autor Rechtsanwalt Max-Lion Keller die Entscheidung des EuGH.