Computer, Handy, Software et cetera: Wer seinen privat angeschafften Computer „in erheblichem Umfang“ für die Arbeit nutzt, kann die Kosten von der Steuer absetzen. Für die Finanzämter ist dabei der Anteil der beruflichen Nutzung maßgeblich. Für den Nachweis ist es sinnvoll, eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen oder drei Monate lang die Nutzung des Computers aufzuzeichnen. Ist ein Nachweis nicht möglich, gehen die Finanzämter von einer Aufteilung von 50 zu 50 (beruflich/privat) aus.
Sind die Anschaffungskosten höher als 410 Euro, werden sie nicht auf einen Schlag geltend gemacht, sondern werden über drei Jahre verteilt. Dies gilt für den PC sowie für Zubehör wie Drucker, Monitor oder Modem sowie Software inklusive der Mehrwertsteuer.
Für Handys beträgt der Zeitraum der Abschreibung fünf Jahre und für Faxgeräte sechs Jahre. Jedes Jahr sind zudem die Kosten für Verbrauchsmaterialien abzugsfähig, zum Beispiel Toner und Papier.
Internet- und Telefongebühren: Analog zum Gerätekauf können Steuerzahler die Kosten für berufliche Telefongespräche und den Internetzugang absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen für Telekommunikation, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat, pauschal als Werbungskosten an. Wer höhere Aufwendungen absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang den Gebrauch protokollieren. Dabei ist bei Telefongebühren ein Einzelverbindungsnachweis über ein- und ausgehende Gespräche hilfreich.
Beim Internetzugang ist in der Regel kein Einzelnachweis möglich, da Pauschaltarife üblich sind. Die Rechtsprechung nimmt für alle Kosten im Zusammenhang mit einem Internetanschluss eine Aufteilung von 50 zu 50 (privat/beruflich) an.