Die Nutzung personenbezogener Daten sollte zudem an die Erfordernisse der jeweiligen Tarifmodelle gebunden werden. Das heißt: Daten würden nur so häufig erhoben, wie es für den entsprechenden Tarif erforderlich ist und würden aggregiert, wo ein Personenbezug nicht mehr nötig ist. Für diese Zweckbindung muss der vorhandene Rechtsrahmen nur in geringem Umfang konkretisiert werden, da das Datenschutzrecht bereits jetzt umfangreiche Zulässigkeitsprüfungen erfordert.
Weiterhin sollte gesetzlich geregelt werden, in welchem Umfang Daten, die bei den Endkunden erhoben werden, als personenbeziehbar gelten sollen. Es ist nämlich keineswegs eindeutig, dass Daten, die beispielsweise für eine Verbrauchsstelle mit mehreren Personen erhoben werden, sich auch auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Ist dieser Rechtsrahmen erst einmal geschaffen, steht aus datenschutzrechtlicher Sicht einem Ausbau von Smart-Grids bei Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Endkunden und aller übrigen Beteiligten nichts mehr im Wege.