Ein weiteres unterschätztes und zugleich äußerst problematisches Gebiet im Social Web ist alles, was mit den sprichwörtlichen »nackten Tatsachen« zu tun hat. Genauso wie viele Nutzer nicht wissen, dass das Teilen der Bilder von anderen Personen deren Persönlichkeitsrechte verletzten kann, ist gerade vielen jungen sozialen Netzwerkern auch nicht klar, dass das Verbreiten von Nacktfotos und Videos im Netz wahrlich kein Kavaliersdelikt ist. Die häufigste Form dieser Vergehen ist das so genannte »Sexting«, bei dem intime Fotos von anderen Personen ohne deren Erlaubnis oder Kenntnis über Messaging-Dienste wie Whatsapp verteilt werden. Rechtlich ist dies als schwere Persönlichkeitsverletzung zu werten. Zeigt der Betroffene den Vorgang an, bekommt er meist eine hohe Entschädigungszahlung zugesprochen. Noch schlimmer ist es, wenn auf den Bildern nackte Minderjährige zu sehen sind. Dann droht den Versendern zusätzlich eine Strafverfolgung wegen der Verbreitung von Kinderpornographie.
Ein weiteres immer weiter verbreitetes Phänomen, bei dem die rechtliche Sachlage sehr ähnlich ist, sind auch so genannte »Rachepornos«. Dabei teilen enttäuschte, betrogene oder einfach nur verlassene Personen Nacktbilder oder sogar –Filme ihrer ehemaligen Geliebten über Soziale Netzwerke, Chats, Messaging-Dienste, oder laden sie auf darauf spezialisierte Portale im Netz hoch. Je nach Grad der Persönlichkeitsrechtsverletzung haben die Betroffenen in solchen Fällen einen Anspruch auf Unterlassung und finanzielle Entschädigung. Darüber hinaus kommt laut Solmecke in einigen Fällen sogar eine Strafbarkeit nach §33 Kunsturhebergesetz in Frage. Laut diesem Paragraphen kann derjenige, der Bilder einer anderen Person ohne deren Einwilligung verbreitet, auf Antrag des Geschädigten oder der Staatsanwaltschaft unter Umständen sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Wenn die Bilder oder Filme zudem auch ohne das Wissen der Betroffenen aufgenommen wurden oder in Zusammenhang mit einer Erpressung oder Nötigung ins Netz gestellt werden, kann das außerdem sogar strafrechtlich relevant sein. Wegen der Verbreitung pornographischer Schriften droht auch hier bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe für den Täter.
Ganz ähnlich ist die rechtliche Lage auch bei »Sex-Selfies«. Hier kommt unter Umständen allerdings noch hinzu, dass nicht nur die Bilder selbst intime Details zeigen, sondern unter Umständen auch noch im besonders geschützten privaten Raum aufgenommen wurden. Hier kann zusätzlich vom Gericht eine Strafbarkeit nach §201 des Strafgesetzbuchs in Betracht gezogen werden, wenn der Betroffene zudem nicht wusste, dass er aufgenommen wird. Dem Täter drohen dafür bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug.