PSW Group mahnt zur Einhaltung der DSGVO

DSGVO-Strafen und Sanktionen können existenzbedrohend werden

19. Oktober 2021, 8:00 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Bußgelder

Die Höhe eines Bußgeldes obliegt der zuständigen Datenschutzbehörde. Feste Rezepte gibt es nicht – jeder Fall wird separat betrachtet. Artikel 83 der DSGVO nennt zwar die „allgemeinen Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen“ und hält einen Katalog von Bemessungskriterien zur Kalkulation der Bußgeldhöhe bereit. Aber: „Die Datenschutzbehörden haben einen großen Ermessensspielraum in ihrer Bewertung von Datenschutzvorfällen, sodass die Höhe der DSGVO-Bußgelder massiv variieren kann“, so Schrenk. Verschiedene Faktoren haben dabei Einfluss auf die Höhe eines Bußgelds, darunter die Schwere der Datenschutzverletzung oder die Bereitschaft des Unternehmens, die Datenschutzverletzung abzustellen.

Das Bußgeld an sich ist jedoch nicht das einzige, was es zu bedenken gilt. Hinzu kommen der Image-Verlust, der nach einem Datenskandal unvermeidbar ist, und der sich nicht konkret beziffern lässt, sowie etwaige Schadenersatzansprüche. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind denkbar. Es ist daher essenziell, die korrekte Umsetzung der DSGVO-Vorschriften zu beachten, um Risiken zu minimieren. „Geschäftsführung oder Vorstand müssen die Rechte von Betroffenen sowie die Datenschutz-Vorschriften kennen und sich – falls erforderlich – qualifizierte Unterstützung ins Boot holen. Ich raten jedem, individuelle Anforderungen durch eine Ist-Analyse herauszuarbeiten. Erst dann zeigt sich, wo Lücken bestehen und wie diese sich schließen lassen. Hat das Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benannt, wird dieser helfen können“, mahnt Schrenk mit Nachdruck.

Auch externe Datenschutzbeauftragte sind in diesem Fall hilfreich, denn sie verfügen über das notwendige Know-how und bieten transparente Kostenstrukturen, sodass Unternehmen gut planen können.

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