Viele Händler sind laut RA Amereller der Ansicht, gesetzlich zur Angabe eines vollständigen Impressums, bei dem E-Mail-Adresse und Telefonnummer eine wichtige Rolle spielen, verpflichtet zu sein. Dieser Ansicht widerspricht der Rechtsexperte allerdings. Laut Amereller gilt die Impressumspflicht nach § 5 im Telemediengesetz (TMG) lediglich für den jeweiligen Internetauftritt auf der eigenen Website, im Onlineshop oder auf Portalen wie Ebay oder Amazon, jedoch nicht für geschäftliche E-Mails des Händlers. Voraussetzung: Der Unternehmer darf nicht im Handelsregister eingetragen sein, wie beispielsweise klassische Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder GbRs.
Sind Unternehmer allerdings im Handelsregister registriert und treten dort insebsondere als eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau, als GmbH, als UG, AG, KG oder oHG auf, ist ein Impressum auch in geschäftlichen E-Mails zu gewährleisten. In der Theorie kann laut Amereller ein vollständiges und korrektes Impressum in geschäftlichen E-Mails aus juristischer Sicht natürlich nicht schaden. Auch die Kunden dürften dankbar sein, wenn sie dort auf einen Blick die relevanten weiteren Kontaktinformationen vorfinden.
In der Praxis sorgen diese verschickten Kontaktinformationen bei Ebay-Verkäufen natürlich für Probleme, vor allem weil Ebay den Anschein erweckt, von nun an konsequent hart durchzugreifen. Auch deshalb empfiehlt RA Amereller auf Ebay aktiven Verkäufern, ihre Nachrichten und Ebay-bezüglichen E-Mails so zu gestalten, dass diese keine Kontaktdaten enthalten.