Knut Müller von der Münchner Kanzlei dkm, der im Arbeitsrecht zu den Top-Anwälten in Deutschland zählt und zahlreiche Top-Manager vertreten hat, darunter auch Christoph Bender, berichtet CRN aus seiner Erfahrung. In 80 Prozent der Fälle einigen sich die Streitparteien außergerichtlich, sagt Müller gegenüber CRN. Die meisten Prozesse gingen zuvor über zwei Instanzen und dauerten im Schnitt zwei Jahre. Das Urkundenverfahren sei im Fall der Vorstandsvertretung ein gängiges Mittel, um schnell seine Rechte durchzusetzen. Was nicht gängig ist im bevorstehenden Rechtsstreit bei Easy Software, auch dazu befragte CRN den renommierten Anwalt.
CRN: Welche Vor- und Nachteile eines Urkundenprozesses gibt es jeweils für den Kläger, bzw. Beklagten?
Knut Müller: Der Kläger - in der Regel der Vorstand einer AG oder der Geschäftsführer einer GmbH - erhält mit wenig Aufwand innerhalb kurzer Zeit einen vollstreckbaren Titel auf Entgeltzahlung. Die Beklagtenseite wird verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in der Regel durch Sicherheitsleistung abzuwenden. In der Sache selbst wird jedoch in der Regel ein »Nachverfahren« durchgeführt. Erst nach Abschluss des Nachverfahrens ist die Sach- und Rechtslage vollständig aufgeklärt. Der Vorteil für den Vorstand oder Geschäftsführer ergibt sich folglich daraus, dass schnell und unkompliziert Vermögenssicherung betrieben werden kann.
CRN: Wann wird sich ein Kläger für dieses Verfahren entscheiden? wenn er sich seiner Sache besonders sicher ist?
Müller: Der Vorstand einer AG oder der Geschäftsführer einer GmbH wird sich in der Regel immer für den Urkundenprozess entscheiden. Der gehört zum Standard, da dieser eben schnell zu einem Vollstreckungstitel führt und die Beklagtenseite keine Möglichkeit hat, ihre Einwendungen im Prozess darzulegen. Das arbeitsgerichtliche Verfahren hingegen erlaubt keinen Urkundenprozess, so dass Vergütungsansprüche nur bei Vorständen einer AG oder Geschäftsführern einer GmbH im Urkundenprozess eingeklagt werden können.
CRN: Ist es üblich, dass der Beklagte explizit die genaue Höhe der Forderung öffentlich nennt?
Müller: Dies ist nicht üblich, jedoch ist auch der Urkundenprozess ein öffentliches Verfahren, bei dem selbstverständlich Zuhörer oder Presse zugegen sein können.
Stichwort Urkundenverfahren
Das Urkundenverfahren ist eine hervorragende Gelegenheit für Organvertreter, schnell und unkompliziert einen Vollstreckungstitel gegen das Unternehmen zu erstreiten. In aller Regel enden prozessuale Auseinandersetzungen nicht mit einem Urkundenprozess. Der konkrete Sachverhalt wird vielmehr in einem ggf. mehrere Jahre dauernden Nachverfahren aufgeklärt. Auch Pensionsansprüche können im Wege des Urkundenprozesses eingeklagt werden. Auf Seiten eines Vorstandes oder eines Geschäftsführers ist der Urkundenprozess stets zu empfehlen, da dieser die Verhandlungsposition des Vorstands bzw. des Geschäftsführers stark verbessert.
Eingeklagt werden kann in der Regel nur die fällige Vergütung (Monatsvergütung). Variable Vergütungsansprüche werden in der Regel nicht im Urkundenprozess verfolgt, da nicht ausschließlich durch Urkunden die konkrete Höhe variabler Vergütungsansprüche beziffert werden kann, solange nicht ein Unternehmen seinem Vorstand bzw. Geschäftsführer die konkrete Höhe der variablen Vergütung für den Bemessungszeitraum konkret schriftlich bestätigt hat. Die Klageforderung, die im Rahmen einer Urkundenklage verfolgt wird, entspricht daher in der Regel nicht dem Gesamtwert der streitigen Auseinandersetzung.