Nach dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) ist jeder, der befüllte Verpackungen in Umlauf bringt, auch für deren Verwertung beziehungsweise Rücknahme verantwortlich. Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen. Was Händler jetzt wissen müssen.
Das seit Januar 2019 geltende neue Verpackungsgesetz (VerpackG) betont noch stärker als bisher die Produktverantwortung der Hersteller beziehungsweise der »Erst-In-Verkehr-Bringer« von Verpackungen. Das heißt: Jeder, der befüllte Verpackungen in Umlauf bringt, ist künftig auch für deren Verwertung beziehungsweise Rücknahme verantwortlich. Aufgrund der neuen Rechtslage sind deutlich mehr Unternehmer betroffen als zuvor, warnt Lexware . Der Spezialist für Branchen-Software gibt Tipps, was betroffene Firmen jetzt beachten müssen.
Das neue Verpackungsgesetz zählt als Hersteller auch jeden Vertreiber, »der mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Damit sind neben dem Hersteller sämtliche Händler und Erst-In-Verkehr-Bringer, die mit verpackten Waren handeln, betroffen. Dazu gehören also auch Online-Händler, die verpackte Waren vertreiben. Verstöße gegen das VerpackG können mit Geldbußen bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Und auch teure Abmahnungen durch Mitbewerber sind bei einem Verstoß nicht ausgeschlossen. Höchste Zeit also, sich über die neuen Vorschriften zu informieren. Lexware hat im Folgenden die wichtigsten Punkte vom VerpackG zusammengestellt.