Lexware gibt Tipps zum neuen »VerpackG«

Was Händler zum neuen Verpackungsgesetz wissen müssen

28. Februar 2019, 11:11 Uhr | Michaela Wurm

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Erweiterter Verpackungsbegriff

© Cybrain - Fotolia

Als Verpackung gilt gemäß Verpackungsgesetz jedes »aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnis zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren…«, das typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt.

• Nach dieser Definition sind auch kleinere Online-Händler Adressaten des neuen Gesetzes. Anders als bisher gilt auch Versandmaterial – also Umschläge, Klebeband, Füllmaterial – als Verpackung.

• Da Versandverpackungen als Verkaufsverpackungen gelten, können sie nicht vorlizenziert werden. Hat der Hersteller bereits die Produktverpackung lizenziert, muss der Online-Händler nur die Versandverpackung lizenzieren, das heißt zur Beteiligung an einem dualen System anmelden.

• Unter den Begriff des »privaten Endverbrauchers« fallen auch Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und ähnliches.


  1. Was Händler zum neuen Verpackungsgesetz wissen müssen
  2. Erweiterter Verpackungsbegriff
  3. Registrierungspflicht bei der Zentralen Verpackungsregisterstelle
  4. Welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind
  5. Sonderfall »Branchenlösung«

Lesen Sie mehr zum Thema


Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Weitere Artikel zu Haufe-Lexware

Matchmaker+