Eine Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht besteht bei der sogenannten Branchenlösung. Das bedeutet, dass ein Hersteller oder Händler, der die von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unentgeltlich zurücknimmt und einer den Anforderungen des VerpackG entsprechenden Verwertung zuführt, von der Systembeteiligungspflicht befreit ist. Die Anforderungen dafür sind allerdings recht hoch und detailliert geregelt. Unter anderem wird eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur gefordert und Rücknahme und Verwertung geprüft.
Von der Systembeteiligungspflicht ausgenommene Verkaufsverpackungen sind
• Mehrwegverpackungen
• Einweggetränkeverpackungen, die nicht der Pfandpflicht unterliegen
• Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich des VerpackG abgegeben werden
• Verkaufsverpackungen spezieller schadstoffhaltiger Füllgüter
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht sämtliche registrierten Händler auf ihrer Internetseite. Auf diese Weise soll für alle Marktteilnehmer eine hundertprozentige Transparenz erreicht werden.