Recht: Gebrauchtsoftware-Handel

Zwei Urteile im Fall Adobe gegen usedsoft

18. Mai 2011, 10:17 Uhr | Lars Bube

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Sieg für usedsoft in der Schweiz

Usedsoft-Chef Peter Schneider
Usedsoft-Chef Peter Schneider

Damit machten die Richter dem vorzeitigen Jubel von usedsoft einen Strich durch die Rechnung. Nachdem der BGH im Februar ein ähnliches Verfahren von Oracle gegen usedsoft an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergereicht hatte, wertete das Unternehmen dies als positives Zeichen für den Gebrauchtsoftwarehandel und hoffte, damit auch das jetzt entschiedene Verfahren zu vertagen, bis eine Entscheidung auf europäischer Ebene gefallen ist. »Es kann auch nach der Entscheidung des BGH keine Rede davon sein, dass sich die Waage zugunsten des Gebrauchtsoftwarehandels neigt«, folgert Rechtsanwalt Hauke Hansen von der Kanzlei FPS aus Frankfurt, der Adobe in dem Verfahren federführend vertritt. »Vielmehr entscheiden die deutschen Gerichte weiterhin einhellig zugunsten der Softwarehersteller und verurteilten usedSoft im konkreten Fall nun sogar zum Schadensersatz.«

Doch auch ob das Urteil deshalb als positives Zeichen im Sinne von Adobe gesehen werden kann, ist fraglich. Denn gleichzeitig gab es diese Woche auch in der Schweiz ein Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug (Az. ES 2010 822), in dem Adobe von usedsoft Unterlassung des Handels mit gebrauchten Adobe-Lizenzen forderte. Die eidgenössischen Richter entschieden jedoch deutlich anders als ihre Kollegen in Frankfurt. Der zuständige Richter gab usedsoft in den wesentlichen Punkten Recht und erklärte sogar, seiner Ansicht nach gehe es Adobe bei dem gestellten Antrag »einzig um den Verlust von Marktanteilen«, der per Urteil verhindert werden soll.

Deshalb sprach sich das Schweizer Gericht klar und grundsätzlich für die Legalität des Weiterverkaufs durch usedsoft aus: »Aus der zwingenden Natur des Erschöpfungsgrundsatzes folgt, dass der Rechtinhaber (d.h.: Adobe) die Weiterveräußerung des Programmexemplars nach dessen Erstverkauf urheberrechtlich nicht mehr verbieten kann«, so das Gericht. Eine Entscheidung ganz nach dem Geschmack von usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider, der nach sich der Verkündung freute: »Dieses richtungweisende Urteil bedeutet einen weiteren Sieg für freien internationalen Software-Handel. Es ist umso bedeutender, als usedSoft sein internationales Geschäft von der Schweiz aus betreibt, und damit unsere weltweiten Kunden ein deutliches Plus an Rechtssicherheit genießen.«


  1. Zwei Urteile im Fall Adobe gegen usedsoft
  2. Sieg für usedsoft in der Schweiz
  3. Berufung angekündigt

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