Städte setzen auf Einsicht

Streit um Belästigung durch tragbare Lautsprecher

15. August 2019, 8:26 Uhr | Lars Bube

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Strafen von Bußgeld bis Beschlagnahmung

Starre Dezibel-Werte gibt es nicht. »Verboten handelt, wer in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen«, sagte ein Sprecher der Stadt KASSEL. Dieser Grundsatz gelte auf privaten Flächen, Straßen, Plätzen, Park- oder Grünanlagen. Wer dagegen verstoße, begehe eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden könne. »Im Einzelfall können Lautsprecher auch eingezogen werden.« In Kassel sei dies dank einsichtiger Ruhestörer noch nicht nötig geworden.

»Die Zunahme dieser Technik stellt tatsächlich ein zunehmendes Lärmproblem mit Konfliktpotenzial nicht nur für Ordnungsamt und Polizei dar«, erklärte die Stadt GIESSEN. Bleibe die Lärmbelästigung im Rahmen, toleriere man die Nutzung. Ansonsten würden Ordnungsamt oder Polizei eingeschaltet, Uneinsichtigen drohe ein Bußgeld.

»Im Gegensatz zu anderen Bundesländern gibt es in Hessen und auch in Wiesbaden auf öffentlichen Verkehrsflächen keine besonderen Regelungen hinsichtlich Geräten, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall dienen«, erklärte ein Sprecher Stadt WIESBADEN. Darunter fielen Lautsprecher, Musikinstrumente und ähnliche Geräte. Dem zuständigen Umweltamt seien in den vergangenen Jahren keine Beschwerden über die Beschallung mit mobilen Geräten bekannt geworden.


  1. Streit um Belästigung durch tragbare Lautsprecher
  2. Strafen von Bußgeld bis Beschlagnahmung
  3. Sonderfall Fahrrad

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