Der Europäische Gerichtshof hat einer Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik stattgegeben. Deutschland hat laut der Klage Vorgaben von EU-Richtlinien zu Elektrizität und Erdgas nicht umgesetzt. Die Bundesnetzagentur soll deshalb eigenständige Entscheidungen treffen können.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss Deutschland sein Energierecht umfangreich ändern und die Rolle der Bundesnetzagentur neu definieren. Das höchste europäische Gericht gab einer von der EU-Kommission erhobenen Klage gegen die Bundesrepublik in vollem Umfang statt. Demnach wurden in Deutschland Vorgaben der EU-Elektrizitätsrichtlinie und der EU-Erdgasrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt.
Im Kern geht es bei den Vorwürfen um die Rolle der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde. Deren Entscheidungsspielraum ist aus Sicht des Gerichts nicht groß genug. Derzeit legt die Bonner Behörde Netzentgelte auf Basis von Regeln fest, die die Politik beschlossen hat. Aus Sicht der Europäischen Kommission ist die Behörde nicht unabhängig genug. Sie sollte nach eigenem Ermessen handeln können, ohne dass sie an politische Vorgaben gebunden ist.
Das Urteil dürfte den Einfluss der Bundesnetzagentur im Geschäftsbereich des Bundeswirtschaftsministeriums deutlich stärken. So muss der Bund nun die Netzentgelte neu berechnen und die Rolle der Bonner Behörde neu definieren.
In der Energiebranche wird befürchtet, dass der Regulierer ein Eigenleben entwickeln und Entscheidungen fällen könnte, die zu Lasten der Wirtschaft gehen könnten. Fakt ist, dass die Branche wegen der Energiewende vor großen Herausforderungen steht. Aus Sicht der Firmen entsteht nun eine Unsicherheit, die unangebracht ist.
Für die EndverbraucherInnen ergeben sich zunächst keine Folgen. Möglicherweise könnte diese Entscheidung mittelfristig sogar etwas günstigere Tarife für sie zur Folge haben.
Netzentgelte sind Gebühren, die erhoben werden, wenn der Energieanbieter Strom durch die Versorgungsnetze des Netzbetreibers leitet. Dem Verbraucher werden sie dann vom Energieanbieter in Rechnung gestellt und sind ein Bestandteil des Strompreises – neben Preisen für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms sowie etwa der EEG-Umlage zur Förderung des Ökostroms.