IT-Rechtsexperte Max-Lion Keller

»Es wird weiterhin munter abgemahnt«

31. März 2010, 15:25 Uhr | Matthias Hell

Fortsetzung des Artikels von Teil 3

»Weiterhin Abmahngefahr bei Preisvergleichern«

CRN: Zu großer Ungewissheit hat auch das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen geführt. Die bei den Preisvergleichern angegebenen Preise müssen demzufolge jederzeit mit den Verkaufspreisen im eigenen Onlineshop übereinstimmen. Können die Anbietern von Preisvergleichen dieses Dilemma lösen?

Keller: Das Grundproblem ist, dass das BGH-Urteil nicht berücksichtigt, was in der Realität technisch passiert. Auf der anderen Seite kann es auch nicht die Rolle des BGH sein, seine Rechtsprechung an technische Gegebenheiten anzupassen. Eine Reihe von Preisvergleichern versucht nun, mit einem Disclaimer auf das Urteil zu reagieren: Dem Kunden soll so mitgeteilt werden, dass es sich nicht um Echtzeit-Preise handelt, sondern lediglich um den Stand der letzten Aktualisierung.

CRN: Können Händler auf diese Lösung vertrauen und die entsprechenden Preissuchmaschinen wieder unbedenklich nützen?

Keller: Verwendet ein Preisvergleicher einen entsprechenden Disclaimer, handelt es sich zunächst im Vergleich zu dem BGH-Urteil um einen neuen Sachverhalt. Dennoch ist es meiner Ansicht nach sehr wahrscheinlich, dass sich die Händler hier erneut in Abmahngefahr begeben. Der Disclaimer taugt wohl in erster Linie dazu, den Preisvergleichs-Anbieter vor eventuellen Regressansprüchen der Händler zu schützen.

Mein Ratschlag für Händler, die rechtssicher anbieten wollen, ist es, entweder keine Preisänderungen vorzunehmen oder auf die Verwendung einer Preissuchmaschine komplett zu verzichten. Leider bietet selbst das keinen absoluten Schutz, da viele Vergleicher heute gar nicht mehr nachfragen, sondern die Preise der Händler einfach eigenständig übernehmen. Sie sehen also: Die Themen gehen uns leider noch lange nicht aus.

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