Der Handel mit Second-Hand-Lizenzen bleibt gefährlich
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Nun entzündet sich der Streit an dem Wort »Verkörperung«. Nach dem Wortlaut des § 69 C Nr. 3 S. 2 UrhG kann Erschöpfung nur in Bezug auf körperliche Werkexemplare entstehen. Das Landgericht München I und das OLG München nehmen diese Unterscheidung ernst. Die Gerichte haben mit dem Wortlaut der Vorschrift ein Vervielfältigungsstück in Form eines körperlichen Datenträgers verlangt. Ein solcher Datenträger lag jedoch in dem streitgegenständlichen Fall nicht vor, da die Firma Usedsoft ausschließlich mit den Nutzungsrechten und nicht mit »verkörperten Softwaredatenträgern«, also CDs, gehandelt hatte.
Insofern war die Behauptung der Firma Usedsoft, das Gericht habe letztlich bestätigt, dass zumindest der Handel mit Vervielfältigungsstücken, also mit Software, die beim ersten Mal mit einer CD erworben wurde, rechtmäßig sei, nicht ganz von der Hand zu weisen. Tatsache ist aber auch, dass der Vertrieb von Datenträgern mit Software nicht Gegenstand des Urteils des Oberlandesgerichts München war und insofern ist auch die die Entscheidung des Landgerichts München I, dass diese Behauptung irreführend sei, korrekt.
Fazit: Der Handel mit Second-Hand-Lizenzen bleibt gefährlich. Es bleibt abzuwarten, wie höchstrichterlich entschieden wird. Wie sich aus den Gerichtsprozessen der letzten Zeit entnehmen lässt, sieht die Softwareindustrie nicht tatenlos zu, wenn Gebrauchtlizenzhändler ihre Geschäftsmodelle konterkarieren. Potentielle Erwerber sollten sich genauestens informieren, welche Einschränkung die ursprünglichen Lizenzbestimmungen vorsehen, da das Erschöpfungsprinzip in ausgehandelten Verträgen, also Verträgen, die keine AGB sind, wirksam ausgeschlossen werden kann. Die zunächst preiswert erworbene Programmlizenz kann ansonsten schnell teuer zu stehen kommen.
Größte Sicherheit besteht noch, wenn zusätzlich zur elektronischen Überlassung des Programms auch ein Datenträger mit der Software übergeben wird. Hier greift, wie oben aufgeführt wird, der Erschöpfungsgrundsatz.
Unsere Autorin Elisabeth Keller-Stoltenhoff ist Rechtsanwältin bei der Münchner Kanzlei it-recht.
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