EUGH prüft DSGVO-Vereinbarkeit

Geschäftssystem der Schufa steht auf der Kippe

6. Februar 2023, 7:56 Uhr | Michaela Wurm

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Verfahren 2: Datenspeicherung aus öffentlichen Verzeichnissen illegal?

Im zweiten Verfahren (Rs. C 26/22 und C 64/22) gehe es um die Frage, welche Daten die Schufa überhaupt speichern darf – und wie lange, erläutert Solmecke: „Aktuell speichert die Schufa nämlich auch Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen, anlasslos und auf Vorrat. Im konkreten Fall ging es um eine Restschuldbefreiung aus einer Privatinsolvenz. Diese Informationen hatte die Schufa aus dem öffentlichen Register der Insolvenzbekanntmachungen erlangt und bei sich gespeichert. Das VG Wiesbaden hat Zweifel, ob eine „Parallelhaltung“ dieser Daten in privaten Auskunfteien überhaupt zulässig ist. Und selbst wenn, so müssten jedenfalls dieselben Speicher- und Löschfristen gelten, wie in den öffentlichen Registern. Während die auf Abruf zugänglichen Informationen im Register bereits nach sechs Monaten gelöscht werden müssen, speichert die Schufa sie aber volle drei Jahre. Möglicherweise müssten Schufa & Co. sie gemäß Artikel 17 Abs. 1 DSGVO ebenfalls nach sechs Monaten löschen – und dürften danach nicht mehr basierend auf solchen Informationen ihren Score berechnen.“

Die Urteile werden im Laufe dieses Jahres, spätestens Anfang 2024 erwartet.

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