Wer als Einzelhändler einen Online-Shop betreibt und weder auf Mitarbeiter noch auf sonstige Personen zurückgreifen kann, die während seines Urlaubs die Geschicke seines Online-Shops leiten, sollte einige Vorkehrungen treffen, um nicht nach dem Urlaub unangenehme Überraschungen zu erleben.
Der Betreiber eines Online-Shops bleibt auch dann für seinen Shop verantwortlich, wenn er urlaubsbedingt abwesend ist. Dieser Verantwortung kann sich der Händler nicht etwa dadurch entziehen, dass er seinen Online-Shop während seines Urlaubs offline stellt. Denn das Gewerbe des Händlers besteht auch in diesem Fall fort und somit auch die damit einhergehenden allgemeinen Sorgfaltspflichten eines Unternehmers. Hierzu gehört u. a. die Pflicht zur fristgerechten Beantwortung wichtiger Korrespondenz, die sich auf das Gewerbe des Händlers bezieht. Grundsätzlich sollte sich jeder Betreiber eines Online-Shops daher in einem solchen Fall um eine geeignete Vertretung kümmern, die zumindest wichtige Korrespondenz für ihn erledigen kann.