Ein anderes Problem sind die laufenden Angebote im Online-Shop. Möchte der Händler seinen Shop während des Urlaubs nicht offline stellen, so muss er damit rechnen, dass auch während seiner Abwesenheit Bestellungen von Kunden eingehen, die er bedienen muss. Dafür sind unterschiedliche Lösungsansätze denkbar:
1. Deaktivierung aller laufenden Angebote
Möchte der Händler vermeiden, dass während seines Urlaubs überhaupt Bestellungen von Kunden aufgegeben werden können, die er ggf. während oder nach seinem Urlaub bedienen müsste, könnte er hierzu sämtliche Angebote auf den Status „Artikel derzeit nicht lieferbar“ stellen und die elektronische Warenkorbfunktion deaktivieren. Dabei sollte der Händler jedoch unbedingt explizit darauf hinwiesen, dass Bestellungen lediglich aufgrund eines Betriebsurlaubs vorübergehend nicht angenommen werden können, da der Kunde ansonsten an der Seriosität des Shops zweifeln könnte. Zudem sollte der Händler darauf hinweisen, ab wann Bestellungen wieder entgegengenommen werden.
Diese Lösung hat den Vorteil, dass der Händler während seines Urlaubs keine unkontrollierten Bestelleingänge und ein hiermit einher gehendes erhöhtes Arbeitsaufkommen nach der Rückkehr aus seinem Urlaub befürchten muss. Allerdings entgeht dem Händler bei dieser Lösung evtl. zusätzlicher Umsatz.
2. Direkte Anpassung der Lieferzeitangaben
Möchte der Händler auch während seines Urlaubs Bestellungen im Shop zulassen und hierüber auch Verträge mit den Kunden abschließen, so müsste er den Kunden schon im Vorfeld deutlich auf die sich hieraus ergebenden längeren Lieferzeiten hinweisen, sofern er eine kurzfristige Auslieferung der Ware an den Kunden nicht auch trotz seiner urlaubsbedingten Abwesenheit bewerkstelligen kann.
Dabei könnte der Händler alle vorhandenen Lieferzeitangaben direkt in den Angeboten anpassen, indem die jeweils angegebene Lieferzeit entsprechend verlängert wird.
Beispiel: „Lieferzeit: 14 Tage“
Allerdings sollte der Händler auch in diesem Fall explizit auf den vorübergehenden Umstand der längeren Lieferzeiten aufgrund des Betriebsurlaubs hinweisen, da der Kunde im Online-Handel unter normalen Umständen kürzere Lieferzeiten gewohnt ist und dies ansonsten zu einem dauerhaften Wettbewerbsnachteil für den Händler führen könnte.
Beispiel: „Bitte beachten Sie, dass wir uns in der Zeit vom XXX bis XXX im Betriebsurlaub befinden und in diesem Zeitraum eingehende Bestellungen erst nach unserer Rückkehr bearbeiten können. Daher kommt es bei unseren Artikeln vorübergehend zu längeren Lieferzeiten. Wir danken für Ihr Verständnis.“
Diese Lösung hat den Vorteil, dass der Shop auch während des Betriebsurlaubs weiterläuft und ggf. Umsatz generiert. Allerdings muss der Händler bei dieser Lösung alle bestehenden Lieferzeitangaben individuell anpassen, was ggf. mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden ist.
3. Allgemeinverbindlicher Hinweis auf längere Lieferzeiten
Alternativ zur direkten Anpassung der vorhandenen Lieferzeitangaben könnte der Händler aber auch im Rahmen eines allgemeinverbindlichen Hinweises in seinem Shop darauf hinweisen, dass sich die angegebenen Lieferzeiten während des Betriebsurlaubs um eine bestimmte Zeitspanne verlängern.
Wichtig dabei ist, dass der Hinweis so deutlich gestaltet und platziert ist, dass der Kunde diesen unter normalen Umständen schon vor Einleitung des elektronischen Bestellprozesses (Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb) zur Kenntnis nehmen und für seine Kaufentscheidung berücksichtigen kann.
Ein entsprechender Hinweis sollte daher sowohl auf der Startseite des Online-Shops als auch auf jeder Artikelseite, von der aus ein Artikel erstmals in den elektronischen Warenkorb gelegt werden kann, in hervorgehobener Weise (z. B. rote Schrift) und in unmittelbarer Nähe zu den Lieferzeitangaben platziert werden und könnte etwa wie folgt lauten:
Beispiel: „Bitte beachten Sie, dass wir uns in der Zeit vom XXX bis XXX im Betriebsurlaub befinden und in diesem Zeitraum eingehende Bestellungen erst nach unserer Rückkehr bearbeiten können. Die bei unseren Artikeln angegebenen Lieferzeiten verlängern sich daher jeweils um 14 Tage. Wir danken für Ihr Verständnis.“
Dabei wäre zu beachten, dass der Hinweis nicht lediglich als Bilddatei (z. B. JPG-Datei) sondern als Text eingebunden werden muss, da Bilddateien beispielsweise von Hilfsprogrammen für sehbehinderte Menschen nicht gelesen werden können.
Diese Lösung hat den Vorteil, dass der Händler nicht alle vorhandenen Lieferzeitangaben einzeln anpassen muss, sondern diese quasi gebündelt „überarbeiten“ kann. Allerdings muss gerade bei dieser Lösung auf eine saubere Umsetzung geachtet werden, damit sich der Händler nicht dem Vorwurf irreführender Lieferzeitangaben ausgesetzt sieht.