Geldbußen bis zu 10.000 Euro

Umweltbundesamt verfolgt WEEE-Verstöße auch im Ausland

26. Juli 2022, 13:22 Uhr | Michaela Wurm

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Wer gilt als Hersteller im Sinne der WEEE-Richtlinie

Nach dem geltenden Elektrorecht ist Hersteller, wer Elektro- oder Elektronikgeräte

    unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt und anbietet

    konzipieren oder herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke anbietet

    anderer Hersteller unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des tatsächlichen Herstellers auf dem Gerät erscheint

    , die aus einem aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammen, erstmals dem nationalen Markt anbietet oder

    unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern auf einem nationalen Markt anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist.

Als Hersteller kann auch der bloße Vertreiber (also derjenige, der Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt) gelten, wenn dieser  vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet.

Nach Informationen der IT-Recht-Kanzlei ermittelt das deutsche Umweltbundesamt als elektrogesetzliche Aufsichtsbehörde derzeit vermehrt bei Verstößen gegen elektrogesetzliche Erfassungspflichten im EU-Ausland.

Aufgrund einer zunehmenden Vernetzung der EU-Aufsichtsbehörden geht das Umweltbundesamt verstärkt Hinweisen ausländischer Behörden auf deutsche Anbieter nach, die ohne die entsprechende elektrorechtliche Registrierung i dort auf dem Markt tätig sind und Elektrogeräte vertreiben.

Offensichtlich fundiert das Umweltbundesamt seine Ermittlungen hierbei zunächst durch Anforderungen von Beweisen des tatsächlichen Vertriebs von Elektrogeräten und der fehlenden Registrierung bei den ausländischen Behörden, um sodann ein Anhörung- und Bußgeldverfahren in Ausübung seiner Überwachungskompetenz nach deutschem Recht einzuleiten. Dabei sind laut IT-Recht-Kanzlei Geldbußen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro je Einzelverstoß denkbar.

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