Datenschutz

Vertrauliche Zusammenarbeit mit Sync&Share-Services

16. Februar 2018, 11:49 Uhr | Autor: Detlef Schmuck / Redaktion: Axel Pomper

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Datenschutz nach DSGVO

Beim Datenschutz ist im Übrigen nicht nur die heutige strenge deutsche Datenschutzgesetzgebung zu berücksichtigen, sondern auch schon die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die im Mai 2018 in Kraft tritt. Die DSGVO war notwendig geworden, weil die heutigen EU-weiten Datenschutzgesetze nicht aufeinander abgestimmt sind und zudem auf das Jahr 1995 zurückgehen. Die neue DSGVO bringt eine für alle 28 bzw. nach dem Brexit 27 EU-Mitgliedsstaaten bindende Regelung, die zudem neue Konzepte und Technologien wie soziale Netzwerke und Cloud Computing berücksichtigt, die 1995 noch gar keine Rolle spielten. So sind Cloud-Anbieter nach aktuellem Datenschutzrecht Auftragsdatenverarbeiter, nach der DSGVO aber Auftragsverarbeiter. Was wie eine kleine sprachliche Korrektur aussieht, kann in Wahrheit erhebliche Auswirkungen in Bezug auf die Haftung bei Verstößen gegen den Datenschutz haben, um nur ein Beispiel zu nennen.

Gerade bei firmenübergreifenden Geschäftsprozessen ist es wichtig, dass alle beteiligten Unternehmen den strengen Anforderungen des Datenschutzes genügen. Genau dies lässt sich am einfachsten gewährleisten, indem für ein Projekt konsequent ein Ende zu Ende verschlüsselter Sync&Share-Service eingesetzt wird, der der DSGVO entspricht. Das gilt umso mehr, als sich der Bußgeldrahmen mit der DSGVO drastisch verschärft hat. Die beteiligten Personen haben Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro zu erwarten. Gegen Unternehmen können je nach Verstoß Geldbußen von bis zu 2 bzw. 4 Prozent des weltweiten Umsatzes im Geschäftsjahr festgesetzt werden. Wer angesichts solcher Dimensionen seinen Datenschutz nicht en detail im Griff behält, handelt grob fahrlässig.

Schutz für sensible Bereiche

Es empfiehlt sich für die unternehmensübergreifende Datensynchronisation ausschließlich Dienste einzusetzen, die von einer neutralen Stelle wie etwa dem renommierten Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zertifiziert sind. Das Kieler ULD wird unter anderem als Gutachter vom Deutschen Bundestag und von Landesparlamenten in Fragen des Datenschutzes sowie der Informationsfreiheit in Anspruch genommen. Zudem empfiehlt das ULD auch den Einsatz von zertifizierten Produkten in öffentlichen Landesverwaltungen.

Vom ULD zertifizierte Services lassen sich auch in sehr sensiblen Bereichen wie etwa dem Gesundheitswesen in Verbindung mit Patientendaten und bei Rechtsanwälten einsetzen. Genau diesen hohen Sicherheitsstandard sollten heutzutage auch Unternehmen ansetzen, um eine sichere und vertrauensvolle Zusammenarbeit über Firmengrenzen hinweg zu gewährleisten.

Detlef Schmuck ist Geschäftsführer von TeamDrive

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