Lockvogel-Angebote und psychologischer Kaufzwang
- Vorsicht Abmahnung: Vermeiden Sie unsaubere Geschäftspraktiken
- Falscher Einsatz von Gütezeichen und Verhaltenskodexen
- Lockvogel-Angebote und psychologischer Kaufzwang
- Kein Spar- und Rechts-Wirrwarr
- Nicht mit der Angst der Verbraucher spielen
- Auch unlauter: Schnellball- und Pyramidensysteme
- Keine täuschenden Angaben zu Marktbedingungen
- Umsonst muss wirklich kostenfrei bedeuten
- Werden Vertreter rausgeschmissen, müssen sie gehen
- Vorsicht bei Werbung an Kinder!

Per se als unlauter einzustufen sind:
5. Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er mutmaßlich nicht in der Lage sein wird, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen. Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, muss in jedem Fall der Anbieter die Angemessenheit dieses Zeitraums nachweisen. Bei solchen Lockangeboten ist der Begriff »gleichartig« laut BMJ eng auszulegen. Eine Gleichartigkeit liegt nur dann vor, wenn Waren oder Dienstleistungen aus Sicht des Verbrauchers austauschbar sind. Dabei können subjektive Gesichtspunkte, wie der Wunsch nach Erwerb eines bestimmten Markenprodukts, eine Rolle spielen.
6. Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer anschließend in der Absicht, eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, entweder etwas Fehlerhaftes vorführt oder sich weigert, das Beworbene zu zeigen, Bestellungen dafür anzunehmen beziehungsweise die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen. Anders als bei Nummer 5 kommt es hier nicht darauf an, welche Vorstellungen sich der Anbieter von der Verfügbarkeit der beworbenen Waren oder Dienstleistungen gemacht hat, wie das BMJ anmerkt: »Die Unlauterkeit wird durch den Vorwurf begründet, der Unternehmer habe es von vornherein darauf abgesehen, andere als die beworbenen Leistungen zu erbringen.«
7. Die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar. Der Verbraucher soll damit zu einer sofortigen Entscheidung veranlasst werden, ohne dass ihm Zeit und Gelegenheit bleibt, sich auf Basis von Informationen zu entscheiden. Das BMJ wertet diese Praxis als »Ausübung psychologischen Kaufzwangs«, weil der für die Entscheidung maßgebliche Zeitdruck objektiv nicht bestehe.