Umsonst muss wirklich kostenfrei bedeuten
- Vorsicht Abmahnung: Vermeiden Sie unsaubere Geschäftspraktiken
- Falscher Einsatz von Gütezeichen und Verhaltenskodexen
- Lockvogel-Angebote und psychologischer Kaufzwang
- Kein Spar- und Rechts-Wirrwarr
- Nicht mit der Angst der Verbraucher spielen
- Auch unlauter: Schnellball- und Pyramidensysteme
- Keine täuschenden Angaben zu Marktbedingungen
- Umsonst muss wirklich kostenfrei bedeuten
- Werden Vertreter rausgeschmissen, müssen sie gehen
- Vorsicht bei Werbung an Kinder!
Per se als unlauter einzustufen sind
20. Das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden. Auch mit einer solchen Praxis verstößt der Anbieter gegen das Transparenzgebot, dass die Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben und Gewinnspielen klar und eindeutig zu kommunizieren sind. Der Unterschied zwischen Punkt 17 und 20 besteht darin, dass dem Verbraucher im ersten Fall der Eindruck vermittelt wird, ihm sei ein Gewinn schon sicher, während ihm im zweiten Fall eine Gewinnchance vorgetäuscht wird.
21. Das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als »gratis«, »umsonst«, »kostenfrei« oder dergleichen, wenn dafür trotzdem Kosten zu tragen sind. Ausgenommen davon sind allerdings Kosten, die zwangsläufig entstehen, wenn der Kunde auf das Waren- oder Dienstleitungsangebot eingeht, beispielsweise Kosten für die Lieferung der Ware.
22. Die Übermittlung von Werbematerial verbunden mit einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt. Laut BMJ wird damit »mittelbar das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und eine daraus folgende Zahlungspflicht vorgetäuscht«. Irreführend sind demnach auch Angebotsschreiben, die ähnlich wie eine Rechnung aufgemacht sind.