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Umsonst muss wirklich kostenfrei bedeuten

Autor:Michael Hase • 24.11.2008 • ca. 0:45 Min

Per se als unlauter einzustufen sind

20. Das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden. Auch mit einer solchen Praxis verstößt der Anbieter gegen das Transparenzgebot, dass die Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben und Gewinnspielen klar und eindeutig zu kommunizieren sind. Der Unterschied zwischen Punkt 17 und 20 besteht darin, dass dem Verbraucher im ersten Fall der Eindruck vermittelt wird, ihm sei ein Gewinn schon sicher, während ihm im zweiten Fall eine Gewinnchance vorgetäuscht wird.

21. Das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als »gratis«, »umsonst«, »kostenfrei« oder dergleichen, wenn dafür trotzdem Kosten zu tragen sind. Ausgenommen davon sind allerdings Kosten, die zwangsläufig entstehen, wenn der Kunde auf das Waren- oder Dienstleitungsangebot eingeht, beispielsweise Kosten für die Lieferung der Ware.

22. Die Übermittlung von Werbematerial verbunden mit einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt. Laut BMJ wird damit »mittelbar das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und eine daraus folgende Zahlungspflicht vorgetäuscht«. Irreführend sind demnach auch Angebotsschreiben, die ähnlich wie eine Rechnung aufgemacht sind.