Zum Inhalt springen

Kein Spar- und Rechts-Wirrwarr

Autor:Michael Hase • 24.11.2008 • ca. 0:30 Min

Per se als unlauter einzustufen sind

8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt wurden. Eine Irreführung des Kunden liegt allerdings nicht vor, wenn der Anbieter ihn vor dem Geschäftsabschluss darüber aufklärt, dass die Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden.

9. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig. Gemeint sind dem BMJ zufolge Waren und Dienstleistungen, deren »Besitz, bestimmungsgemäße Benutzung oder Entgegennahme gegen ein gesetzliches Verbot verstößt«. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn die Betriebserlaubnis für ein technisches Gerät fehlt.

10. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.