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Nicht mit der Angst der Verbraucher spielen

Autor:Michael Hase • 24.11.2008 • ca. 0:55 Min

Per se als unlauter einzustufen sind

11. Der Einsatz redaktioneller Inhalte, die der Unternehmer finanziert hat, zum Zweck der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der Darstellung eindeutig ergibt. Solche als Information getarnte Werbung widerspricht laut BMJ »dem presserechtlichen Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil«. Die Regelung gelte nicht nur für Printmedien, sondern auch für Hörfunk, Fernsehen und Internet, merkt das Ministerium an. Ebenso gelte sie für das so genannte Product Placement, sofern eine Ware oder Dienstleistung gegen Entgelt in einen redaktionellen Kontext einbezogen wird und dies nicht eindeutig erkennbar ist. »Denn eine solche Tarnung der Verkaufsförderungsabsicht trägt dazu bei, Verbraucher dazu zu veranlassen, ihre an sich kritische Haltung gegenüber Werbebotschaften abzulegen.« Dadurch werde ihnen die Möglichkeit genommen, auf den kommerziellen Charakter der Mitteilung zu reagieren.

12. Unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie, wenn er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt. Ein solches Spiel mit der Angst des Kunden ist unlauter.

13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die derjenigen eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die Herkunft des beworbenen Angebots zu täuschen.