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Keine täuschenden Angaben zu Marktbedingungen

Autor:Michael Hase • 24.11.2008 • ca. 0:50 Min

Per se als unlauter einzustufen sind

17. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen, wenn es einen solchen Preis tatsächlich nicht gibt oder wenn die Möglichkeit, einen Preis zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags abhängig gemacht wird. Laut BMJ darf der Verbraucher nicht zur Teilnahme an Wettbewerben oder Preisausschreiben veranlasst werden, bei denen entweder die Preise von vornherein nicht gewonnen werden können, weil sie gar nicht vergeben werden, oder bei denen der Preis von einer Geldzahlung abhängt. Dadurch verstößt der Unternehmer zugleich gegen zwei gesetzliche Regelungen: Zum einen sind laut UWG die Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben und Gewinnspielen klar und eindeutig anzugeben (»Transparenzgebot«). Zum anderen verbietet das UWG, Preisausschreiben oder Gewinnspiele vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig zu machen (»Koppelungsverbot«).

18. Die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen.

19. Eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen zu akzeptieren.