Kaum verabschiedet sorgt das neue Telemediengesetz bereits für Unstimmigkeiten. Kritiker sehen durch die gesetzliche Neuregelung keine wirkliche Rechtsicherheit für die Betreiber von WLAN-Hotspots und befürchten, diese könnten auch weiter abgemahnt werden. Der Grund: Im Gesetzestext selbst werden die Anbieter nicht ausdrücklich von Unterlassungsansprüchen freigestellt. Nur in der Begründung des Gesetzes werden Haftungsansprüche ausgeschlossen. Ob das ausreichend ist, darüber gehen die Meinungen auseinander.
Die Begründung eines Gesetzes sei im Gegensatz zum eigentlichen Gesetzestext rechtlich nicht bindend, eine endgültige Entscheidung werde damit den Gerichten überlassen, so die Kritiker. »Von dem Ziel, Rechtssicherheit für offene Funknetze zu schaffen, ist am Ende nicht viel mehr als ein frommer Wunsch übrig geblieben. Das Gesetz schafft gerade keine klaren Verhältnisse, sondern überlässt den Gerichten die Klärung der wesentlichen Fragen«, kritisiert etwa Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.
Der Branchenverband Bitkom dagegen begrüßt das Gesetz und erwartet einen Durchbruch für den Ausbau von WLAN-Hotspots in Deutschland. »Für die Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots herrscht nun endlich Rechtssicherheit. Sie laufen nicht mehr Gefahr, für Rechtsverletzungen der Nutzer haften zu müssen«, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder.
Auch die Hersteller von Netzwerk-Equipment beurteilen das Gesetz unterschiedlich. »Wir bei Lancom bewerten das Gesetz positiv und freuen uns, dass für den Aufbau von WLAN-Hotspots endlich die nötige Rechtssicherheit herrscht«, so Geschäftsführer Stefan Herrlich.
»Es ist sicher sehr zu begrüßen, wenn es in Deutschland künftig erheblich mehr öffentliche WLAN-Zugänge gibt«, sagt auch der Chef der Devolo Business-Sparte Michael Himmels, schränkt jedoch ein: »Aber bei aller Freude über die Änderung der Störerhaftung: Das Problem von Missachtung der Urheberrechtsansprüche, und damit einhergehenden Unterlassungsansprüchen der Rechteinhaber, lässt sich nicht so einfach aus der Welt schaffen. Der Betreiber eines öffentlichen Hotspots wird bei etwaigen Straftaten seiner Gäste künftig nicht unbedingt mit Strafen, aber trotzdem mit Ärger zu rechnen haben, denn die Ermittlungen beginnen auch weiterhin bei ihm.«