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Vorsicht Abmahnung: Vermeiden Sie unsaubere Geschäftspraktiken

Wer beim Verkauf erfolgreich sein will, muss einfallsreich agieren und bereit sein, ausgetretene Pfade zu verlassen Doch Vorsicht: Wer Kunden täuscht oder unter Druck setzt, handelt unlauter und kann dafür zu Recht abgemahnt werden. CRN präsentiert Ihnen die Schwarze Liste der 30 Geschäftspraktiken, die als besonders irreführend oder aggressiv gelten.

Autor:Michael Hase • 24.11.2008 • ca. 0:50 Min

Schwarze Schafe fallen nicht nur (unangenehm) auf. Für unseriöse Geschäftspraktiken können sie auch abgemahnt werden.

Unlauter bedeutet Abmahngefahr

Unlauter bedeutet Abmahngefahr

Gesunde Geschäftsbeziehungen setzen Transparenz und freie Entscheidung des Käufers voraus. Dennoch versuchen im Handel immer wieder schwarze Schafe, ihre Kunden zu täuschen oder unter Druck zu setzen, um sie zum Kauf zu bewegen.

Aus Sicht des Gesetzgebers sind solche Handlungsweisen schlicht unlauter. Anbieter, die so agieren, riskieren zu Recht eine Abmahnung. Computer Reseller News präsentiert gemeinsam mit der Münchner IT-Recht Kanzlei eine »Schwarze Liste« von 30 Geschäftspraktiken, die der Gesetzgeber als besonders irreführend oder aggressiv brandmarkt. Wendet ein Händler eine dieser Praktiken an, kann der Kunde wettbewerbsrechtlich gegen ihn vorgehen und ihn erfolgreich abmahnen.

Alle aufgelisteten Handlungen entstammen dem Gesetzesentwurf, den die Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgelegt hat. Mit dem Entwurf soll die so genannte UGP-Richtlinie des Europäischen Parlaments in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies hätte eigentlich schon bis Mitte Juni 2007 erfolgen sollen, ist bislang aber noch nicht geschehen. Dennoch ist die Liste der Geschäftspraktiken bereits relevant, weil das UWG seit Dezember 2007 anhand der UGP-Richtlinie auszulegen ist.

Informieren Sie sich nun auf den folgenden Seiten, welche Praktiken im Einzelnen per se als unlauter einzustufen sind