Klassischerweise wird bei einer privaten Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel der Arbeitgeber – nach insoweit wohl immer noch überwiegender Rechtsprechung – gemäß § 3 Nr. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) zum „geschäftsmäßigen Anbieter von Telekommunikationsdiensten“, da er die Dienste Telefon, Internet oder E-Mail für fremde (nämlich nicht ureigene betriebliche) Zwecke zur Verfügung stellt. Dabei ist es egal, ob die private Nutzung z.B. des E-Mail-Zugangs entgeltlich oder unentgeltlich gestattet wird. Damit hat der Arbeitgeber sich an die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) zu halten, das bedeutet, dass jegliche Kenntnisnahme von privaten Inhalten über diese Kanäle verboten ist.
Das klingt zunächst lapidar, kann sich aber als folgenschwer herausstellen. Denn im Zweifel „infiziert“ die private Nutzung des benutzen Mediums (Telefon / Internet / E-Mail) den betreffenden Kommunikationskanal, so dass sämtliche Nutzung als geschützt (sprich: dem Fernmeldegeheimnis unterfallend) anzusehen ist.
In letzter Konsequenz bedeutet das im Einzelnen:
Sind für den Internetzugang keine festen Zeiten vereinbart, wann er zu privaten Zwecken genutzt werden darf oder existiert keine wirksame Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter (Achtung, Stolperstein), darf nicht mehr kontrolliert werden, ob verbotene Seiten aufgerufen und beispielsweise Schadsoftware heruntergeladen wurde.
Wird dem Mitarbeiter die Nutzung des einzigen dienstlichen E-Mail-Kontos für private Zwecke gestattet, ist eine Einsichtnahme in das Mail-Konto verboten – auch soweit es sich um dienstliche Mails handelt und zum Beispiel im Falle krankheitsbedingter Abwesenheit eine wichtige E-Mail eines Kunden an einen Kollegen herausgesucht werden soll.
Darf das Telefon am Arbeitsplatz privat genutzt werden und es wurden keine entsprechenden Regelungen über Umfang und Abrechnung vereinbart, sind Einblicke in die TK-Anlage seitens des Arbeitgebers generell verboten – auch eine Kontrolle, wie viele Kundengespräche ein Vertriebsmitarbeiter in der Woche geführt hat, ist dann nicht mehr möglich, möchte man als Chef nicht in Konflikt mit der Staatsanwaltschaft geraten.