Zwischen Kundengespräch und Urlaubsstau

Das Internet am Arbeitsplatz und die private Nutzung

19. August 2013, 16:11 Uhr | Stefan R. Seiter, Rechtsanwalt bei der SK-Consulting Group

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

… war auch nicht alles besser

Darüber hinaus hilft jede noch so schöne Regelung nichts, wenn sie a) entweder unwirksam ist oder b) nicht hinreichend auf ihre Einhaltung kontrolliert wird.
Beispiel: Sie haben sich – gegen den Protest von einigen Mitarbeitern – dazu durchgerungen, die private Nutzung besagter Medien in ihrem Betrieb zu untersagen. Im Laufe der nächsten Wochen bemerken Sie, dass einige Mitarbeiter dennoch nebenbei auf Ebay und Amazon einkaufen oder ihren nächsten Pauschalurlaub online buchen. Sie beschränken sich in der Folge darauf, nochmals per Rundmail auf das Verbot der privaten Nutzung hinzuweisen und bitten um Beachtung.

In dieser Konstellation ist es denkbar, dass durch die Tatsache, dass Sie Kenntnis von einem Verstoß gegen die private Nutzung haben und dennoch keine regelmäßigen Kontrollen durchführen, das Verbot nach einer gewissen Zeitspanne seine Gültigkeit verliert und – obwohl schriftlich festgehalten – die Mitarbeiter einen (einklagbaren!) Anspruch auf die private Nutzung erhalten.

Gut, so viel zu dem „Klassiker“. Aber wir wollten uns ja zusätzlich noch der „Moderne“ zuwenden und hinterfragen, wie es denn heutzutage mit einer privaten Nutzung von dienstlichen Geräten aussieht. Zunächst mal verschwommen – so viel hatten wir ja bereits eingangs festgehalten. Zu allen möglichen mobilen Geräten gilt es festzuhalten, ob und wie sie genutzt werden dürfen: Laptops, Smartphones, Tablet-PCs, USB-Sticks. Dann gibt es dienstliche Geräte, die ausgegeben werden und zusätzlich privat genutzt werden dürfen oder auch (umgekehrt) private Geräte, die Mitarbeiter selbst mitbringen und ins Firmennetzwerk eingebunden haben wollen. Kommen Sie noch mit? Gut, dann steigern wir jetzt den Schwierigkeitsgrad.

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