In einer Studie errechnete der eco-Verband, dass es in Deutschland lediglich 15.108 Hotspots gibt (Stand: viertes Quartal 2014). Im Vergleich: Frankreich bot Nutzern zum gleichen Zeitpunkt mit mehr als 35.000 öffentlichen Zugängen mehr als das Doppelte, die USA mit 152.069 Hotspots sogar mehr als das Zehnfache. Die Bundesrepublik hat im internationalen Vergleich viel nachzuholen, schafft stattdessen aber neue Unsicherheit. Entsprechend kritisch äußerte sich im Vorfeld der Abstimmung der Bitkom und bemängelte hauptsächlich, dass Betreiber auf Basis der »angemessenen Sicherungsmaßnahmen« an jeden Nutzer individuelle Zugangscodes vergeben müssten. »Es sollte ausreichen, dass Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des öffentlichen WLANs bestätigen«, sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Dieses Verfahren habe sich bewährt.
Brisant bleibt das Thema auch für den Channel. Immerhin verschrecken rechtliche Grauzonen potenzielle Kunden von Netzwerk-
integratoren, gerade im für Deutschland so wichtigen Mittelstand. Gleichzeitig müssen sich Systemhäuser mit den teils schwammigen Vorgaben des Gesetzgebers auseinandersetzen, um Betreibern und Nutzern eine sichere Lösung zu bieten.
Weniger aufmerksamkeitswirksam, jedoch deutlich schwerwiegender für die Branche sind die Neuregelungen für Host-Provider im Rahmen des abgesegneten Entwurfes. Darin bemängelt der Gesetzgeber, dass »mit Hilfe des Internets leichter und in größerem Ausmaß Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden können«. Host-Provider, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf einer solchen Rechtsverletzung aufbaue, sollten sich unter bestimmten Voraussetzungen daher nicht länger auf das Hanftungsprivileg berufen können, also die Befreiung aus bestimmten Arten der Haftung. Was ein eherner Vorsatz ist, wird aufgrund der Umsetzung scharf von Experten und Verbänden kritisiert, da die Änderungen erheb-liche Folgen für viele Online-Geschäftsmodelle sowie ihre Nutzer haben könnten. So erklärt der eco, dass die neu eingeführte Regelung für sogenannte »gefahrgeneigte Dienste« nicht nur gegen Europarecht verstößt, sondern dass sie die gesamte Host-Provider Branche torpediert. »Es ist völlig unklar, was ein gefahrgeneigter Dienst sein soll. Der Gesetzgeber gefährdet durch diesen schwammigen Begriff zahlreiche legale und etablierte Geschäftsmodelle wie Cloud-Dienste, Medien-Plattformen und Social-Media-Dienste und setzt sie einem unnötigen Haftungsrisiko aus«, so Süme. Der Verbesserung des Urheberrechtsschutzes diene diese Regelung nicht, da »schwarze Schafe« vom Ausland aus agierten und damit unbehelligt blieben. Dieser Einschätzung schließt sich der Bitkom an: »Das Problem sind nicht die geltenden Gesetze, sondern deren Durchsetzung«, sagt Rohleder. »Illegale Plattformen sind in der Regel nicht in Deutschland angesiedelt. Die für den Service notwendigen Server stehen in nahezu allen Fällen unerreichbar im Ausland.« Mit der geplanten Neuregelung werde ein enormer Aufwand für die legalen Host-Provider in Kauf genommen, weil diese nun anhand der schwammig formulierten Kriterien nachweisen müssten, dass sie nicht illegal handeln.
Sollten die Neuregelungen auf diese Weise greifen, prophezeit der Rechtsvorstand des eco ein »innovationsfeindliches Klima für die Entwicklung von Cloudservices« und damit die Gefährdung eines bedeutenden Wachstumsmarktes bis hin zu einer deutschen »WLAN- und Cloud-Wüste«. Allerdings scheint das letzte Wort noch nicht gesprochen. Verschiedene Experten haben die Änderungen für Host-Provider als rechtswidrig eingestuft. Denn »Host-Provider werden unter Generalverdacht gestellt, Verstöße gegen das Urheberrecht zu dulden oder sogar zu fördern«, sagte Rohleder. Es ist zu erwarten, dass in kommender Zeit Verbände rechtlich gegen die Neuregelung vorgehen. Im Falle der WLAN-Anpassung haben die Verbraucherzentrale Bundesverband, der Verein Digitale Gesellschaft und der Förderverein Freie Netzwerke schon angekündigt, bei der EU-Kommission für einen leichteren Netzzugang zu kämpfen.