Gesetzliche Vorgaben für TK-Anbieter

Rechtliche Fallstricke in der Telekommunikationsbranche

2. April 2014, 11:48 Uhr | Judith Jünger, Marketing, Konzeptum
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Abrechnungsgenauigkeit, Rufnummern-Anonymisierung, Fürsorgepflicht, Inkassoverbot. Anbieter von Telekommunikationsleistungen müssen im Vergleich zu anderen Branchen eine deutlich größere Menge an gesetzlichen Vorgaben einhalten und so manches Gerichtsurteil berücksichtigen, um „richtig“ abzurechnen. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, bleiben die Anbieter entweder auf ihren Kosten sitzen oder es drohen empfindliche Strafen unter anderem durch die Bundesnetzagentur.

Bestens bekannt sein sollte, dass sich jeder Anbieter von Telekommunikationsleistungen für Endkunden/Verbraucher gemäß TKG §45 g einem jährlichen Gutachten unterziehen muss, um die Genauigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Davon betroffen ist somit praktisch jeder TK-Anbieter, der die Rechnung gegenüber dem Kunden ausstellt. Diese Gutachten werden durch entsprechende Sachverständige erstellt und das Prüfungsergebnis der Bundesnetzagentur mitgeteilt (siehe Expertenkommentar rechts). Doch dieses jährliche Gutachten ist keine Bestätigung dafür, dass alle Anforderungen rund um den Abrechnungsprozess eingehalten werden. Denn dazu zählt mehr als nur die Einhaltung der Abrechnungsgenauigkeit.

Fürsorgepflicht steht an erster Stelle

Noch bevor es überhaupt zur Rechnungsstellung kommt, muss ein Telekommunikationsanbieter schon die erste Aufgabe meistern: die Wahrnehmung der Fürsorgepflicht gegenüber den eigenen Kunden. In einem Urteil des Landgerichts Bonn aus dem Jahr 2010 wurde entschieden, dass ein TK-Anbieter die eigenen Kunden auf ungewöhnlich hohe Rechnungen aktiv hinweisen muss. Darüber hinaus sollte der Anbieter sogar eigenständig aktiv werden, um beispielsweise die Ursache für die unerwartet hohen Kosten zu identifizieren und möglichst zu beseitigen. Auch wenn es im genannten Fall um einen falsch konfigurierten DSL-Router ging, ist die Fürsorgepflicht der TK-Anbieter weiter zu fassen. Ein Beispiel hierfür ist der klassische Fraud-Fall: über das Wochenende gekaperte Telefonanlagen von Business-Kunden. Werden über Schwachstellen der eingesetzten Telefonanlagen oder deren unvollständige
Sicherheitskonfiguration durch kriminelle Angreifer automatische Weiterleitungen ins Ausland geschaltet, so können in kürzester Zeit sehr große Schäden entstehen.

Tatsächlich greift in diesem Fall die Fürsorgepflicht des Anbieters, der dieses ungewöhnliche Telefonieverhalten erkennen und unterbinden muss, etwa durch Sperrung des Anschlusses. Tut er dies nicht, so haftet er zumindest anteilig für den entstandenen Schaden. Um diese Haftung auszuschließen, sollten Anbieter automatisierte Fraud-Detection-Analysen und -Warnungen implementieren, da auch die eigenen Mitarbeiter nicht stündlich einen Blick auf die Systeme werfen, insbesondere nicht zu den belieb-testen Angriffszeiten an Wochenenden.

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