Gesetzliche Vorgaben für TK-Anbieter

Rechtliche Fallstricke in der Telekommunikationsbranche

2. April 2014, 11:48 Uhr | Judith Jünger, Marketing, Konzeptum

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Inkassoverbot: Zielnummer muss auf die Blacklist

Wenig bekannt ist auch die Tatsache, dass die Bundesnetzagentur in begründeten Fällen Rechnungslegungs- und Inkassoverbote für bestimmte (Service-)Rufnummern verhängen kann. Sobald ein entsprechendes Verbot ausgesprochen wurde, dürfen sowohl der Anbieter der Servicerufnummer als auch eintreibende Unternehmen zugehörige Verbindungen nicht länger in Rechnung stellen. Aktuelle Beispiele von Inkassoverboten betreffen die Einführung kostenloser Warteschleifen.

So wurden im September durch die Bundesnetzagentur gleich mehrere Service-Nummern mit einem Inkassoverbot belegt, die sich nicht an die Vorgaben zur kostenlosen Warteschleife gehalten hatten. Um das Inkassoverbot durch die Bundesnetzagentur umzusetzen und einzuhalten, muss seitens des Anbieters zunächst ein entsprechender Prozess etabliert werden. Dazu zählt als erstes, dass neue Verbote überhaupt erkannt werden. Die vom Verbot betroffenen Zielrufnummern müssen in eine Blacklist aufgenommen werden, um die weitere Abrechnung zu verhindern. Zusätzlich muss für die aktuelle Rechnungsperiode geprüft werden, ob bereits verarbeitete Gesprächsdaten mit den nun blockierten Rufnummern vorliegen. Diese sind mit Bezug auf den Beginn des Inkassoverbots gegebenenfalls rückwirkend aus der Abrechnung der laufenden Periode zu entfernen.

Schutz durch Anonymisierung

Eine weitere zentral über die Bundesnetzagentur geregelte gesetzliche Vorgabe betrifft bestimmte schützenswerte beziehungsweise zu anonymisierende Rufnummern. Im §99 Absatz 2 des TKG ist die Verschlüsselung bestimmter Rufnummern in den Einzelverbindungsnachweisen entsprechend festgelegt. Diese Rufnummern gehören zu Personen, Behörden oder Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und somit besonderen Verschwiegenheitspflichten unterliegen.

Die Bundesnetzagentur pflegt eine Liste dieser Nummern und stellt sie den Telekommunika-tionsanbietern zum Abruf im automatisierten Verfahren zur Verfügung. Die vollständige Rufnummer ist zwar für die korrekte Abrechnung notwendig. Gleichwohl müssen diese Nummern in allen Einzelnachweisen anonymisiert, das heißt unkenntlich, gemacht werden. Hierfür müssen entsprechende Prozesse und gegebenenfalls sogar Automatismen im Billing-Systemimplementiert beziehungsweise genutzt werden, um die Rufnummernlisten zu hinterlegen und die Einzelverbindungsnachweise zu verfremden.

Fazit

Neben den genannten Anforderungen existiert eine Vielzahl weiterer, die den Weg zur richtigen und belastbaren Abrechnung komplex gestalten. Unabdingbar ist, dass man sich als Anbieter von Telekommunikationsleistungen mit diesen Vorgaben auseinandersetzt, um im eigenen Unternehmen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, erforderliche Prozesse zu etablieren und die vorhandene Billing-Lösung korrekt einzusetzen. Der Anbieter des Billing-Systems sollte darüber hinaus eingebunden werden, da er erfahrungsgemäß über entsprechende Kenntnisse und Best-Practice-Ansätze verfügt.

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  1. Rechtliche Fallstricke in der Telekommunikationsbranche
  2. Inkassoverbot: Zielnummer muss auf die Blacklist
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