BGH stärkt Käuferrechte

Auktionsabbruch nur mit triftigen Gründen

9. Oktober 2015, 11:00 Uhr | Peter Tischer
© Lukas Gojda - Fotolia

In einem aktuellen Entscheid hat der BGH die Rechte der Käufer gestärkt. Zwar bleibt es möglich, eine begonnene Auktion vorzeitig abzubrechen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen, aber nur mit handfesten Gründen.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Voraussetzungen präzisiert, unter welchen Umständen eine Ebay-Auktion vorzeitig abgebrochen werden darf, ohne sich dabei schadensersatzpflichtig zu machen. Im aktuellen Fall hatte der beklagte Verkäufer auf Ebay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von einem Euro angeboten. Drei Tage nach Auktionsbeginn allerdings beendete er die Auktion vorzeitig und strich alle abgegebenen Angebote. Das bis dato höchste Gebot lag bei 112 Euro und war vom Kläger abgegeben worden. Dieser behauptete, er hätte den Ofen für 4.000 Euro weiterverkaufen können und verklagte den Verkäufer auf diesen Betrag abzüglich des gebotenen Kaufpreises.

Der Beklagte weigerte sich, den Ofen an den Kläger herauszugeben und behauptete zuerst, der Ofen sei vor Auktionsende zerstört worden. Später dann gab er an, erfahren zu haben, dass der Kläger und sein Bruder mehrere hundert Ebay-Gebote vorzeitig zurückgezogen hätten. Aufgrund der »Unseriosität« des Klägers sei er berechtigt gewesen, das Angebot zurückzunehmen. Zuvor hatten zwei Instanzen den Standpunkt des Beklagten vertreten und die Klage abgewiesen, indem sie die Angebotsrücknahmen als objektive Anzeichen für die Unseriosität des Klägers werteten. Der Verkäufer habe den Grund für die Streichung nicht mitteilen müssen. Gleichzeitig sei die Unzuverlässigkeit des Käufers hinreichend dargelegt worden und reiche aus, um vom Verkauf über eBay Abstand zu nehmen. Dies gelte sogar dann, wenn dieser Grund den Verkäufer gar nicht zu der Streichung des Angebotes bewogen habe.


  1. Auktionsabbruch nur mit triftigen Gründen
  2. Gefühl einer »Unseriosität« reicht nicht

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