Die Richter in Karlsruhe dagegen stellten sich auf die Seite des Klägers. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Fall an die Kollegen zurück. Für die Juristen am BGH kann das Angebot eines Ebay-Anbieters zwar auch unter Vorbehalt stehen, also unter gewissen Voraussetzungen ein Vertragsabschluss mit dem Interessenten verhindert werden. Dazu zählten neben im Auktionstext angeführten Gründen auch »gewichtige Umstände, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag entsprechen«. Die angenommene Unseriosität des Käufers fällt aber nicht darunter.
Denn der BGH sieht in den 370 zurückgezogenen Kaufangeboten durch den Kläger zwar ein mögliches Indiz, dass nicht in allen Fällen berechtigte Gründe für eine Rücknahme vorlagen, die Schlussfolgerung, dass der Käufer unseriös sei, ergebe sich daraus jedoch nicht. Gleichzeitig gaben die Richter an, dass der Grund für den Auktionsabbruch nicht nur vorliegen, sondern auch als Grund vorgebracht werden muss. Der Verkäufer hatte jedoch als Grund für den Abbruch die Zerstörung des Ofens und nicht die angenommene Unseriösität des Käufers angegeben. Deshalb muss das Landgericht bei der Neuverhandlung nun auch klären, ob der Ofen tatsächlich innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb berechtigt war, seine Auktion samt aller abgegebenen Angebote zu streichen.