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IT-Haftpflichtversicherung

Probleme bei der Schadenregulierung

Autor: Michaela Wurm • 27.4.2016 • ca. 2:10 Min

Probleme bei der Schadenregulierung

Ein Problem taucht häufig auf: Das IT-Unternehmen ist überrascht, dass für einen konkreten Schaden kein Versicherungsschutz besteht – gerade weil es sich bei der IT-HV um eine zentrale Versicherung im betrieblichen Bereich handelt. Hier muss dann überprüft werden, ob der Versicherer im Rahmen der Schadenregulierung zu Recht den Deckungsschutz abgelehnt hat.

  1. Der Erfüllungsausschluss – keine Versicherung von Pfuscharbeiten: Der sogenannte Erfüllungsausschluss führt immer wieder zu Streitigkeiten. Durch diesen Ausschluss sind vertragliche Erfüllungsansprüche – also der Anspruch auf mangelfreie Leistung – sowie entsprechende Ersatzansprüche (beispielsweise Schadensersatz statt der Leistung) nicht versichert. Der Grund: Der Versicherer will sich nicht dazu verpflichten, die Leistung für den Versicherungsnehmer zu erbringen. Mit anderen Worten: keine Versicherung von Pfuscharbeit! Anders sieht es bei Schäden durch die mangelhafte Leistung an anderen Rechtsgütern aus – sprich bei Mangelfolgeschäden. Diese sind versichert. Im Einzelfall kann die Abgrenzung hier jedoch schwierig sein. Darüber hinaus sollten Unternehmen beachten, dass der Erfüllungsausschluss für bestimmte Schäden außer Kraft gesetzt sein kann.
  2. Besondere Ausschlüsse – der Wortlaut kann den Unterschied machen: Häufig besteht Versicherungsschutz zwar für Ansprüche wegen Schäden durch unberechtigte Dritte (Hacking) oder durch Schadsoftware (zum Beispiel Viren und Trojaner). Dieser entfällt jedoch, wenn Sicherheits- und Schutzvorkehrungen unterlassen wurden – etwa durch einen Virenscanner. Ebenso entfällt der Versicherungsschutz für Datenschäden, wenn das Unternehmen die Daten nicht ausreichend gesichert hat. Wenn Erzeugnisse nicht ausreichend erprobt waren besteht zudem oftmals ein Ausschluss für daraus resultierende Ansprüche. Der Grund: Der Versicherer will hier nicht das Risiko einer übereilten Übergabe tragen. Bei diesen Ausschlüssen können allerdings die genauen Wortlaute je nach Versicherung variieren und damit gegebenenfalls sogar zur Unwirksamkeit der jeweiligen Klausel führen. Sollte sich der Versicherer daher auf einen dieser Ausschlüsse berufen, sollten Unternehmen eine rechtliche Prüfung der entsprechenden Klausel in Betracht ziehen.
  3. Unerwartet früh – die Verjährung der Deckungsansprüche: Ein weiteres Thema in der Schadenregulierung ist die Verjährung der Deckungsansprüche. Bei der IT-HV beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nämlich bereits zum Ende des Jahres, in dem der Dritte Ansprüche erhoben hat. Das heißt: Für den Verjährungsbeginn kommt es nicht darauf an, dass der Versicherer seine Erhebungen beendet oder gar seine Einstandspflicht abgelehnt hat. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Verjährung unerwartet früh eintritt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das IT-Unternehmen zunächst den Ausgang eines Klageverfahrens gegen sich abwartet – worin allerdings regelmäßig auch ein Verstoß gegen die sogenannte Anzeigeobliegenheit liegt. Dies kann aber auch der Fall sein, wenn irrtümlich die dreijährige Verjährungsfrist ab der Ablehnung des Versicherers berechnet wird. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass sich das Unternehmen zu spät zu verjährungshemmenden Maßnahmen entschließt – zum Beispiel zur Klage.

Sowohl beim Abschluss der IT-Haftpflichtversicherung als auch bei der Schadenregulierung sollten Betriebe aus dem IT-Bereich daher unbedingt die Besonderheiten der IT-Haftpflichtversicherung im Blick haben. Denn Unwissenheit schützt vor Schaden nicht.

Der Autor:

Pierre Rattay ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek. Er ist spezialisiert auf Versicherungs- und Rückversicherungsrecht.