Schon jetzt sind Elektrofahrzeuge in den ersten zehn Jahren von der Kfz-Steuer befreit und für die Nutzung von Elektroautos als Firmenwagen gibt es ebenfalls steuerliche Vergünstigungen. Jetzt hat der Gesetzgeber noch einmal nachgelegt. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybrid-Elektrofahrzeugs des Arbeitnehmers von der Einkommensteuer befreit.
Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer eine betriebliche Ladevorrichtung zeitweise privat nutzt. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu übernehmen. Die Neuregelungen gelten ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020.