Um sich gegen sogenannte »Spaßbieter« zu schützen, bauen viele Verkäufer eine Vertragsstrafenklausel in ihre Angebote ein. Doch diese Klausel ist mit Vorsicht zu genießen, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt.
Ebay verspricht ein einfaches und schnelles Kaufvergnügen. Dass die Realität sich aber oft anders gestaltet, als es in den Ebay-Slogans versprochen wird, zeigen jedes Jahr zahlreiche Urteile, die sich mit Versteigerungen auf der Online-Plattform beschäftigen. Nun kommt eine weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt in diesem Themenfeld hinzu, welche die sogenannte »Spaßbieterklausel«, mit der sich viele Verkäufer auf der Online-Plattform gegen nicht ernstgemeinte Gebote schützen wollen und Spaßbietern im Angebot mit Vertragsstrafen drohen, in Frage stellt.
Im konkreten Fall hatte der Verkäufer sein eigenes Fahrzeug als Gebrauchtwagen bei Ebay angeboten. In der Artikelbeschreibung bettete er den Hinweis »Spaßbieter zahlen 20 Prozent des Kaufpreises« ein. Nachdem ein Nutzer als Höchstbietender bei 25.100 Euro den Zuschlag für den PKW bekam, trat er anschließend per Whatsapp-Nachricht vom Kaufvertrag zurück und begründete dies mit einigen Mängeln, die eine nachträgliche Untersuchung beim TÜV zu Tage gefördert hatte. Daraufhin verlangte der Verkäufer von ihm die Zahlung der im Angebot festgeschriebenen Vertragsstrafe.