Gegen falsche Ebay-Gebote

Keine Sicherheit bei »Spaßbieterklausel«

26. Oktober 2016, 17:06 Uhr | Peter Tischer

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Diese Forderung war nicht rechtens, wie die Frankfurter Richter nun urteilten. Das OLG führte seine Entscheidung auf drei Punkte zurück, wie Veronika Koch, freie juristische Mitarbeiterin der IT-Recht-Kanzlei aus München, berichtet. Zum einen sei die Spaßbieterklausel nicht wirksam vereinbart worden, da der Begriff des »Spaßbieters« unterschiedlich ausgelegt werden kann. Er könne sich sowohl auf Bieter beziehen, die schon von Beginn an nur aus Jux an der Versteigerung teilnehmen, er könne sich aber auch auf Käufer beziehen, die erst beim Erwerb das Interesse verlieren. Zudem war der Beklagte für die Richter kein Spaßbieter, da er sich auf ernsthafte Mängel berief. Deshalb dürfe ihm nicht verwehrt werden, von seinem Rücktritts- oder Gewährleistungsrecht Gebrauch zu machen. Zu guter Letzt hätte der Verkäufer im Vorfeld eine Mahnung bezüglich der Vertragsstrafe aussprechen müssen.

Das Urteil der Richter steht im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des Amtsgerichtes Bremen aus dem Jahr 2005, das die Spaßklausel grundsätzlich als rechtens einstufte. Deshalb sollten vor allem gewerbliche Verkäufer und Onlinehändler vorsichtig sein, auf eigene Spaßbieterklauseln im Angebotstext zu vertrauen. Einen weiteren Grund, warum Spaßbieterklauseln unwirksam sein könnten, führte das Amtsgericht Waiblingen in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 an. Vereinbarungen von Vertragsstrafen werden nach dem Willen des Gesetzgebers unter den Vertragsparteien individuell ausgehandelt, eine einseitige Festlegung sei dagegen nicht rechtens.


  1. Keine Sicherheit bei »Spaßbieterklausel«

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