Bei Überprüfungen von Onlineshops sei der Kanzlei immer wieder aufgefallen, dass sich Händler, die selbst die Kosten der Rücksendung nicht tragen wollen, gerne mit dem Service von Paypal werben. So werde zum Beispiel auf der Seite mit der Widerrufsbelehrung oder den Versandkosten beziehungsweise im Header oder Footer mit Aussagen wie „Paypal ermöglicht Ihnen eine kostenfreie Rücksendung (bis zu 12 mal pro Jahr bis zu jeweils 25 Euro Kosten), wenn Sie mit Paypal bezahlen“ geworben. Viele Händler würden auch Logos bzw. Banner von Paypal mit der Bewerbung der kostenfreien Rücksendung einbinden.
Da diese Serviceleistung zum 27.11.2022 eingestellt werde, gehe spätestens ab diesem Tag von einer entsprechenden Werbung durch den Händler die Gefahr einer Irreführung des Kunden aus, warnt Rechtsanwalt Amereller. „Schließlich ist der Kunde aufgrund der Werbeaussagen des Händlers der Ansicht, er könne im Widerrufsfall die Ware kostenfrei – aufgrund des Einspringens von Paypal – zurücksenden, was ab dem 27.11.2022 aber gar nicht mehr möglich ist.“ Eine solche Werbung dürfte daher spätestens ab dem 27.11.2022 ohne Weiteres als Irreführung kostenpflichtig abmahnbar sein.
Er rät Händlern, die noch mit dem Service von Paypal werben, dies rasch umzustellen, um sich nicht in eine Abmahngefahr zu begeben.