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Wenn es zu gut ist, um wahr zu sein, ist es nicht wahr

13. November 2020, 10:45 Uhr | Ingram Micro

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

»Korrelation zwischen der Nutzung illegaler Software und der Infektion mit Malware sehr hoch«

  1. Warum genau ist es untersagt, gefälschte Software zu vertreiben bzw. zu nutzen?

    Wolff-Rojczyk: Computerprogramme sind wie Werke der Literatur und der Musik urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass nur Rechteinhaber die Computerprogramme vervielfältigen, bearbeiten, verbreiten oder öffentlich wiedergeben dürfen. Diese ausschließlichen Rechte werden ihnen dafür gewährt, dass sie die Software geschaffen haben so wie ein Erfinder ein Patent für seine Erfindung erhält.
     
  2. Unabhängig von der Strafe – mit welchen Risiken muss ein Käufer womöglich noch rechnen?  Entstehen z.B. Sicherheitslücken oder Einfallswege für Cyberkriminalität?

    Wolff-Rojczyk: Wer gefälschte Software herstellt, verbreitet oder zur Installation verwendet, verletzt dieses ausschließliche Recht und kann deshalb vom Rechteinhaber zivilrechtlich in Haftung genommen. D.h. der Rechteinhaber kann von Verkäufern und Anwendern verlangen, weitere Verletzungshandlungen zu unterlassen. Außerdem müssen sie dem Rechteinhaber Auskunft über den bisherigen Umfang der Verletzungshandlungen erteilen und Schadenersatz zahlen. Abgesehen davon hat der Anwender beim Erwerb gefälschter Software selbstverständlich keine Garantie, dass die Software keine Malware enthält. Wer Angriffe auf Computer durchführen möchte, kann dies durch den Verkauf gefälschter Datenträger, auf denen sich neben der angebotenen Software auch noch Malware befindet, sehr gut vorbereiten. Tatsächlich gibt es eine Studie der IDC, die belegt, dass die Korrelation zwischen der Nutzung illegaler Software und der Infektion mit Malware sehr hoch ist – höher als die Verbindung zwischen Rauchen und Lungenkrebs.
     
  3. Mit welchem Strafmaß muss man bei Missbrauch rechnen?

    Wolff-Rojczyk: Nach § 106 UrhG werden Urheberrechtsverletzungen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmäßig, was bei Händlern immer der Fall ist, beträgt die Strafe sogar fünf Jahre Haft oder Geldstrafe.
     
  4. Welche Rolle spielt im Zusammenhang mit gefälschter Software der Fachhandel?

    Wolff-Rojczyk: Der Fachhandel spielt eine sehr wichtige Rolle. Zunächst einmal kann er den Kunden bei der Auswahl der für den Kunden am besten geeigneten Software und der Ermittlung des richtigen Lizenzmodells unterstützen und so den Kunden vor Fehlinvestitionen schützen. Außerdem verkaufen Fachhändler, die bei der offiziellen Distribution einkaufen, in der Regel nur original Software, was den Kunden davor schützt, unbeabsichtigt illegale Software einzusetzen.

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