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Verordnete Transparenz - Heilmittel für Kunden, bittere Medizin für Anbieter

23. Oktober 2015, 14:41 Uhr | Alexander Kaczmarek, Geschäftsführer, Konzeptum in Koblenz

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Mobilfunkanbieter im Visier

Weitere Regelungen der Transparenz-verordnung betreffen Mobilfunkanbieter. Vorgegeben werden Maßnahmen zur Kostenkontrolle von inländischen mobilen Datentarifen ohne beschränktes Datenvolumen ("pay-per-use"), um den Verbraucher vor einer Explosion der Kosten zu schützen. Leitmotiv dieser Regelung sind Kunden, die alte Mobiltelefone durch neue Smartphones ersetzen, bei gleichzeitiger Weiterverwendung bestehender SIM-Karten und somit ohne spezielle Smartphone-Datentarife. Die Kostenkontrolle kann zum Beispiel wiederum über ein Kunden-Web-Portal erfolgen, in dem die aktuellen Einzelverbindungsdaten inklusive der berechneten Verbindungskosten aufgeführt werden. Zusätzlich muss der betroffene Provider eine aktive Überwachung übermäßigen Verbraucherverhaltens implementieren, um den Kunden so vor unerwarteten Kosten zu warnen beziehungsweise zu schützen. Auch hier ist für beide Anforderungen zwingende Voraussetzung die zeitnahe Verarbeitung der Verbrauchsdaten. Diese beiden genannten Pflichten können entfallen, wenn der Anbieter gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigt, dass dem Kunden bei erstmaligem Auftreten solch übermäßiger Kosten diese nicht vollständig in Rechnung gestellt werden, sondern zum Beispiel nur ein Maximum von bis zu 100 Euro. In nachfolgenden Rechnungsperioden würden dem Kunden dann allerdings die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden können.

Fazit
Unbestritten wird die Transparenz für Endkunden deutlich erhöht, gleichzeitig sind die Konsequenzen für Prozesse und Systeme potenziell weitreichend. Alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten müssen frühzeitig, spätestens jedoch seit Verabschiedung der Verordnung im Sommer 2015, ein abteilungsübergreifendes Projekt aufsetzen, um die betroffenen Prozesse und Systeme zeitnah zu identifizieren und Anpassungen planen zu können. Dabei sollten die eigenen Dienstleister – wie zum Beispiel der Hersteller des Billing-Systems – von Beginn an eingebunden werden, vor allem um den dortigen Stand zur systemseitigen Unterstützung der Anforderungen durch die Transparenzverordnung abzufragen.

Alle dargelegten Punkte basieren auf dem im März 2015 vorgestellten Entwurf der Transparenzverordnung.

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  1. Verordnete Transparenz - Heilmittel für Kunden, bittere Medizin für Anbieter
  2. Neue Regeln zur Informationspflicht
  3. Mobilfunkanbieter im Visier

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