Datenschutz

Richtiges Kundendatenmanagement nach der EU-DSGVO

29. Mai 2017, 13:06 Uhr | Autoren: Holger Stelz und Thorsten Schremmer / Redaktion: Axel Pomper

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Zentraler Datenstamm und 360-Grad-Sicht

Die neuen Pflichten fordern von Unternehmen an vielen Stellen, ihre bestehenden Systeme umzustellen. Auf jeden Fall sollten sich auch Marketing- und Vertriebsverantwortliche darüber informieren, was sie künftig im Umgang mit Daten beachten müssen, um nicht gegen die neuen Regelungen der EU-DSGVO zu verstoßen.

So müssen Unternehmen in der Lage sein, die Daten in den verschiedenen Systemen, die sie zur Datenverarbeitung nutzen, mit dem entsprechenden Kunden in Verbindung zu setzen. Das erfordert eine eindeutige Zuordnung von Kundendaten über Systemgrenzen hinweg. Idealerweise erfolgt diese Maßnahme über einen unternehmensweiten, zentralen Pool, der alle Systeme versorgt und die Verteilung der Daten in den einzelnen Datensenken protokolliert. Sind Kundendaten noch in Silos organisiert, wird es deutlich schwieriger, die neuen rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Oftmals werden Informationen nach dem „Gießkannenprinzip“ in die Silos verteilt und alle über einen Kunden verfügbaren Daten in vielen verschiedenen Systemen, wie ERP, CRM sowie Marketing-Automation, redundant gehalten und teilweise verändert. Das ist nicht nur hochgradig ineffizient, es erschwert zukünftig, Daten nachzuvollziehen, zu korrigieren oder zu löschen. Um Datensilos zu vermeiden, sollte ein zentraler Datenstamm – zum Beispiel mithilfe eines Master-Data-Management-Systems – geschaffen werden. Nur so können Unternehmen sicherstellen, dass im Falle einer vom Endverbraucher angeforderten Löschung alle Instanzen eines Attributes auch in allen Systemen entfernt wurden. Sie müssen sich darüber bewusst sein, dass bei Nichteinhaltung die persönliche Haftung von Geschäftsleitung und Datenschutzbeauftragten drastische persönliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen kann.

Ziel sollte es sein, eine 360-Grad-Sicht auf den Kunden zu gewährleisten. Das ist nicht nur notwendig, um der Dokumentationspflicht nachzukommen, sondern auch, um Fremdverstöße innerhalb kürzester Zeit melden zu können. Sind erst noch alle Daten umständlich zusammenzusuchen, besteht die Gefahr, dass nicht wirklich alle Informationen miteinbezogen werden – oder zu viel Zeit benötigt wird. Um schnell reagieren und den Kunden über Art, Umfang, Grund und Zweck der Datenerhebung informieren zu können, muss außerdem sichergestellt sein, dass seine Kontaktdaten korrekt sind. Das gelingt zum Beispiel durch eine Validierung für E-Mail-Adressen, einer postalischen Validierung oder einer korrekten Zuordnung. Braucht das Unternehmen zu lange, den Kunden diese Informationen mitzuteilen oder versäumt es komplett, drohen empfindliche Bußgelder. Konkret müssen Unternehmen zukünftig in der Lage sein, innerhalb einer engen Frist von maximal drei Monaten auf entsprechende Auskunftsanfragen zu reagieren. Datenschutz ist also nicht länger ein „nice to have“, sondern wird zu einem wichtigen, durchgängigen und nachhaltigen Prozess, bei dessen Scheitern unter Umständen sogar der Fortbestand des Unternehmens gefährdet sein kann.

Anonymisierung und Pseudonymisierung

Unternehmen können ebenso Einbußen erleiden, wenn sie ihre Daten nicht wie gewohnt auswerten können. Denn von Big Data-Analysen hängen oft Konzepte oder sogar ganze Geschäftsmodelle ab. Die EU-DSGVO schränkt in dieser Hinsicht ein. Daten können plötzlich gelöscht werden, es gibt weniger Freiheiten bei der Datenauswertung und Prozesse werden aufwändiger. Vielen Unternehmen stellt sich die Frage, wie sie weiterhin von ihren Daten profitieren können, ohne gegen die neuen Regelungen zu verstoßen oder etwa einen Datenmissbrauch zu riskieren. Zwei mögliche Lösungen sind die Anonymisierung und Pseudonymisierung.

Auf der sicheren Seite sind Unternehmen, wenn sie ihre Daten anonymisieren. Dabei wird sichergestellt, dass eine Zuordnung von Datenbeständen zu einer bestimmten Person nicht mehr oder nur mit extrem hohem Aufwand möglich ist. Diese Methode eignet sich
beispielsweise, um Verhaltensweisen der Kunden oder Trends zu analysieren – ohne die Ergebnisse für personenbezogene Maßnahmen zu verwenden, da der jeweilige Kunde nach der Anonymisierung nicht mehr identifizierbar ist. Es können allerdings immer noch Maßnahmen für bestimmte Segmente oder Kundengruppen mit bestimmten Eigenschaften wie Alter, Interessen oder Standort einer Person abgeleitet werden. Außerdem muss man anonymisierte Datensätze nicht löschen, da keine individuellen Informationen mehr in ihnen vorhanden sind – ganz egal, ob der Kunde seine Einwilligung widerrufen hat oder eine Speicherung aus anderen Gründen nicht mehr notwendig ist.

Die Pseudonymisierung hingegen erlaubt es, Rückschlüsse und Auswertungen von Big Data-Analysen für zielgerichtete Maßnahmen wie zum Beispiel eine individuelle Kundenansprache oder personalisierte Angebote zu nutzen. Bei dieser Methode wird lediglich die
Identität des Kunden verschleiert. und der Name beispielsweise durch eine ID ersetzt. Die pseudonymisierten Daten darf das Unternehmen für Analysen verwenden. Allerdings kann die ID mittels Mappingtabellen wieder den ursprünglichen Kundendaten zugeordnet werden.

Entsteht ein Datenleck, ist hier die Gefahr größer, dass sich die Daten über das System doch wieder dem jeweiligen Kunden zuordnen lassen. Deswegen ist eine Anonymisierung empfehlenswerter.

Beide Lösungen zeigen: Big-Data-Analysen werden für Unternehmen mit der neuen EU-DSGVO durchaus aufwändiger – aber nicht unmöglich. Wenn Unternehmen ihre Systeme rechtzeitig umstellen, sich einen Überblick über ihre Daten verschaffen und ihr Kundendatenmanagement für die neuen Änderungen rüsten, können sie auch weiterhin von der Datenverarbeitung profitieren.

Holger Stelz ist Director Marketing & Business Development bei Uniserv

Thorsten Schremmer ist Solution- & Product Management bei Uniserv

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