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Voraussetzungen für DSGVO-Compliance

12. Juli 2021, 10:02 Uhr | Derk Steffens / Redaktion: Antje Müller

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Auskunftspflicht für Unternehmen

Mit der Auskunftspflicht geht die DSGVO noch einen Schritt weiter als das Bundesdatenschutzgesetz, indem es die Rechte von Betroffenen stärkt. Für Unternehmen bedeutet dies, sie müssen auf Anfrage stets lückenlos darlegen können, wo und wie Daten einzelner Personen gespeichert werden. Eine mögliche Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte muss grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Leider geschieht ein Verstoß gegen diesen Grundsatz im Alltag sehr häufig. So nutzen beispielsweise viele Unternehmen verbreitete Consumer-Lösungen für den Austausch mit KundInnen. Im Privaten sind solche Dienste unter den Beteiligten ein beliebtes Kommunikationsmittel. Handelt es sich bei der Kontaktaufnahme jedoch um einen geschäftlichen Zweck, finden die Vorgaben der DSGVO Anwendung. Das heißt, die Verarbeitungsgrundsätze für personenbezogene Daten müssen mit denen des Unternehmens übereinstimmen. Weltweit agierende Unternehmen speichern nicht selten Daten außerhalb der EU und geben diese an Dritte weiter. Damit ist allein schon der Grundsatz verletzt, Daten vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

Um die Weitergabe von Daten an Dritte bei der Softwarenutzung grundlegend ausschließen zu können, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Bei einer Software-as-a-Service-Lösung können Unternehmen sich für einen Anbieter entscheiden, der seine Server in der EU hostet und auch seinen Firmensitz im EU-Raum unterhält. Eine andere Möglichkeit Unbefugte auszuschließen wäre es, die Lösung On-Premises zu installieren und Unternehmensdaten über eigene Rechenzentren und IT-Teams lokal zu verwalten.  Dabei sollte stets die geltende Rechtsprechung einbezogen werden. Zwar kann ein Unternehmen im europäischen Raum eine Niederlassung unterhalten, ist es aber gleichzeitig in den USA tätig können andere Bestimmungen gelten. Im Falle des Cloud Acts, kann beispielsweise eine Aufforderung der US-Behörden die Herausgabe von Personendaten erfordern. Dies wäre mit der DSGVO nicht vereinbar. Da derzeit jedoch zwischen den USA und der EU über ein dafür erforderliches Rechtshilfeabkommen verhandelt wird, ist dies noch Gegenstand juristischer Diskussion.

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