Allerdings enthält die schriftliche Urteilsbegründung des BGH auch einige überraschende Besonderheiten und Kuriositäten, die das Potential haben, die Euphorie etwas zu bremsen. So hatte der EuGH etwa entschieden, dass der ursprüngliche Eigentümer die Software vor dem Weiterverkauf unwiderruflich löschen muss. Eine Selbstverständlichkeit mit problematischen Folgen für den deutschen Markt. Denn der BGH geht davon aus, dass der entsprechende Nachweis der unwiderruflichen Löschung beim ursprünglichen Eigentümer Aufgabe des Käufers ist.
Zudem hat der BGH den einzelnen Fall selbst zur Klärung weiterer Detailfragen wieder ans Oberlandesgericht München zurück verwiesen. Während nun also zwar eindeutig klar ist, dass der Handel mit gebrauchten Lizenzen von wenigen Ausnahmen abgesehen legal ist, bleiben vor allem einige Unsicherheiten dabei bestehen, wie dieser Weiterverkauf rechtssicher abgewickelt werden kann.
»Leider existiert kein zentrales Lizenzregister, das nach Vorbild eines Grundbuches (bei Immobilien) zweifelsfrei klären könnte, wer an einer Lizenz zum Zeitpunkt das Nutzungsrecht besitzt.«, erklärt Dirk Lynen, Geschäftsführer des seit über 15 Jahren existierenden Anbieters 2ndsoft, das Dilemma (siehe: »Anstieg von dubiosen Anbietern«). Während sein Unternehmen deshalb unter anderem auf Microsofts MSVLSC-Verfahren zur Lizenzübertragung stützt, nutzen andere notarielle Testate oder gar lediglich schriftliche Erklärungen der Verkäufer. Hundertprozentige Sicherheit vor Ärger mit den Herstellern bietet derzeit allerdings noch keine der Methoden.