Online-Händlern droht ein neuer Fallstrick. Zwei Gerichtsurteile besagen, dass ein Händler rechtswidrig handelt, wenn sein Online-Shop eine Weiterempfehlungsfunktion anbietet. Betroffen sind Verkaufsplattformen auf Amazon und Ebay.
Auf Online-Händler kommen neue Probleme zu. So bewerteten das Oberlandesgericht Hamm sowie das Landesgericht Hamburg die Weiterempfehlungsfunktion, mit der Shop-Nutzer einen Artikel über E-Mail an Bekannte weiterempfehlen können, als wettbewerbswidrige Werbung. Schließlich werde für das Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben, »die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben«, heißt es in dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.
In diesem Fall hat ein Konkurrent einen Händler verklagt, der über den Amazon-Marketplace Sonnenschirme verkauft hat und die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform nutzte. Die Klägerin, eine Unternehmerin aus Lippetal, sah darin eine Wettbewerbswidrigkeit, da die Funktion Werbung gegenüber Empfängern ermögliche, die in den Erhalt der Werbung zuvor nicht eingewilligt hätten. Der beklagte Händler teilte diese Einschätzung nicht, sondern bezeichnete die E-Mails lediglich als private Empfehlung von Amazon-Kunden, die diese Funktion nutzen.
Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerseite. Schließlich, so das Urteil, mache sich der Beklagte die dortigen Angaben und Funktionen des Amazon-Marktplatzes zu Eigen und müsse sich diese daher zurechnen lassen. Dies zieht laut Urteil auch nach sich, dass Händler ihre Angebotsseite auf Amazon auf Wettbewerbsverstöße zu kontrollieren und diese selbst abzustellen beziehungsweise auf eine Änderung der Angaben beim Plattformbetreiber hinzuwirken haben.
Der gleichen Argumentation folgte das Landesgericht Hamburg in einem anderen Urteil. Dort hatte der Handy-Onlineshop 7mobile.de gegen die Weiterempfehlungsfunktion des Online-Auktionshauses eBay geklagt. Auch in diesem Fall ist es laut Gericht nicht sichergestellt, dass der Empfänger der Werbung im Vorfeld zugestimmt hat. Eine Werbemail ohne Einverständnis des Empfängers sei auch dann wettbewerbswidrig, wenn sie nicht eigenhändig vom Anbieter, sondern unter Mithilfe von Dritten versandt würde, urteilte das Landesgericht.